Energieausweis
Wann und wozu ein Energieausweis?
Der Energieausweis soll es Hausbesitzern und Mietern ermöglichen, den Energieverbrauch des Gebäudes einzuschätzen und ihn als Kauf- bzw. Mietkriterium heranzuziehen. Für Neubauten, Erweiterungen von bestehenden Gebäuden bzw. wesentliche Änderungen an Bestandsgebäuden sind Energieausweise auszustellen. Auch bei einem Mieterwechsel oder Verkauf eines Gebäudes muss dem Mieter bzw. Käufer schon bei der erstmaligen Besichtigung des Mietobjektes ein Energieausweis des Gebäudes vorgelegt werden. Bei Verkauf eines Gebäudes muss dem Käufer der Enregieausweis schließlich ausgehändigt werden. Ein Energieausweis ist auf eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen. Der Energieausweis macht folgende Angaben:
- Angaben zum Berechnungsverfahren
- Angabe des Primärenergiebedarfes
- Angabe des Endenergiebedarfes und Energieträgers (Heizöl, Erdgas, Strom etc.)
- Gebäudeinformationen wie Gebäudetyp, Baujahr, Wohneinheiten, Anlagentechnik (Heizung, ggf. Klimaanlage etc.)
- Qualität der Gebäudehülle mit dem Transmissionswärmeverlust (Dämmstandard)
- Bei Nichtwohngebäuden Vergleichswerte nach EnEV-Standard Neubau oder Modernisierung, bzw. Heizwärmebedarf und Warmwasserverbrauch bei ähnlicher Gebäudekategorie
- Modernisierungstipps zur Einsparung von Energiekosten
- Einsatz von erneuerbaren Energien
Aktuelle Änderungen beim Energieausweis
Bildquelle: www.enev-profi.de
Der Energieausweis bei Neubauten wurde bereits mit der EnEV 2002 verpflichtend eingeführt. Mit der aktuellen EnEV 2014 wurden einzelne Auflagen zum Energieausweis ergänzt bzw. verschärft. Die wesentlichen Änderungen beim Energieausweis seit Mai 2014 sind:
- Einführung einer zentralen Registrierstelle und Vergabe von Registriernummern für jeden Energieausweis,
- Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen,
- Neuskalierung der Farbskala im Energieausweis sowie Einführung von Energieeffizienzklassen (A+ bis H); nur für neu zu erstellende Energieausweise und nur für Wohngebäude,
- Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche, Energieeffizienzklasse und Energieträger) in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung,
- Vorlagepflicht des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern sowie Aushändigungspflicht des Energieausweises an Käufer,
- Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. (z.B. größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken),
- Pflicht zum Aushang von Energieausweisen der öffentlichen Hand in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, mit mehr als 250 m² Nutzfläche.
Bedarfs- und Verbrauchsausweis
Für Neubauten oder nach umfassenden Sanierungen ist für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wegen fehlender realer Verbrauchswerte ein Bedarfsausweis mittels entsprechender Berechnungen anzufertigen. Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten kann zwischen dem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis gewählt werden, wenn das Gebäude mindestens den Wärmeschutzanforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 genügt. Ist dies nicht der Fall, und wurde der Bauantrag des Gebäudes vor dem 1.11.1977 gestellt, ist ein Bedarfsausweis zu errechnen. Bis auf diese Regelung kann für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude frei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis gewählt werden, sofern Verbrauchswerte von mindestens 3 Abrechnungsperioden (36 Monaten) zur Verfügung stehen.
Der Vorteil eines Bedarfsausweises liegt darin, dass die Verbrauchskennwerte des Gebäudes in einem standardisierten Rechenverfahren ermittelt werden. Dadurch sind sie nicht von individuellem Nutzerverhalten im Gebäude abhängig und können deshalb leicht bewertet werden. Durch den hohen Rechenaufwand ist der Bedarfsausweis aber auch deutlich teurer als der Verbrauchsausweis.
Kosten
Die Preise für Energieausweise sind zwischen dem Kunden und dem Aussteller frei verhandelbar.
Verbrauchsausweise
Verbrauchsausweise werden im Internet bereits ab ca. 20 Euro angeboten. Fachleute raten in der Regel von diesen Angeboten ab, da in den Online-Datenerfassungsbögen oftmals Pflichtangaben wie beheizte Kellerfläche, längere Leerstandszeiten und die genaue Datierung der Verbrauchszeiträume nicht abgefragt werden. Dadurch ist die Plausibilität der Ergebnisse des Energieausweises vom Aussteller nicht nachprüfbar und die Ergebnisse können den Energieverbrauch des Gebäudes falsch wiedergeben. Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes durch den Aussteller ist aber nicht vorgeschrieben und ein Energieausweis aus dem Internet deshalb in der Regel schwer anzufechten.
Energieberater stellen hingegen bei der Ausstellung des Energieausweises eine fachkundige Beratung und Plausibilitätsprüfung ggf. mit Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes sicher. Der Energieberater zeigt auch auf, wo erhöhter Handlungsbedarf beim Energieverbrauch des Gebäudes besteht und steht als Ansprechpartner für weitere Fragen zur Verfügung. Die Kosten hierfür beginnen ab ca. 200 Euro.
Bedarfsausweise
Für Bedarfsausweise, die nach einem vereinfachten Verfahren berechnet wurden, kann man mit Kosten ab ca. 300 Euro rechnen. Für ausführlich berechnete Bedarfsausweise werden Kosten ab ca. 500 Euro (eher Richtung 800 Euro) anfallen.
Ausstellungsberechtigte
Zu den Gruppen, die einen Energieausweis im Wohngebäude zum Zwecke von Vermietung, Verkauf oder Aushang ausstellen dürfen, gehören Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen in Bereichen wie Architektur und Bauingenieurwesen sowie Bauvorlageberechtigte nach Ländervorschrift. Für ein Wohngebäude kann man bei folgenden Gruppen einen Energieausweis beantragen:
- (Innen)ArchitektInnen, Bauingenieure, Maschinenbauer, Elektrotechniker und andere Fachrichtungen mit Ausbildungsschwerpunkten bzw. Fortbildung im baulichen und energiesparenden Wärmeschutz,
- Handwerksmeister aus Bereichen wie Bau/Ausbau oder Schornsteinfegerwesen, die eine Zusatzausbildung nach EnEV 2014 Anlage 11 erfolgreich absolviert haben,
- staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, etwa aus dem Hochbau oder Bauingenieurwesen, die eine Fortbildung wie oben absolvierten bzw. öffentlich zum Sachverständigen berufen wurden.
In der Regel sind Energieberater ausstellungsberechtigt. Energieberater in Ihrer Nähe finden Sie über die Suchmaske des Energieberater Franken e.V. oder auch über die Energieeffizienz-Expertenliste der dena
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