Die Landkreise und kreisfreien Städte sind in Bayern für die Abfallentsorgung im Regelfall zuständig. Sie bieten für Bürger und Gewerbe Informationen zur Abfallentsorgung an.
Die Abfallentsorgung wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet wahrgenommen.
Für die Entsorgung von Abfällen werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises benutzt.
Eine verantwortungsbewusste Abfallwirtschaft ist für eine nachhaltige Entwicklung von großer Bedeutung. Die Abfallentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte.
Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder sonstigen Räumen in das Grundbuch ist ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.
Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz.
Baubezirke:
-
Baubezirk I: Markt Frammersbach, Stadt Lohr, VGem Partenstein
-
Baubezirk II: VGem Burgsinn, Stadt Gemünden, VGem Gemünden
-
Baubezirk III: Stadt Arnstein, Stadt Karlstadt, Stadt Rieneck
-
Baubezirk IV: VG Zellingen, Markt Triefenstein
-
Baubezirk V: VGem und Stadt Marktheidenfeld
-
Baubezirk VI: VGem Kreuzwertheim, VGem Lohr, Gemeinde Eußenheim
Liste mit den Zuständigkeiten nach Orten
Die sog. "Abschleppgenehmigungen" betreffen das Abschleppen von liegengebliebenen, betriebsunfähigen Fahrzeugen, also Fälle der Nothilfe. Mit der Genehmigung kann der Unternehmer Fahrzeuge (auch Nutzfahrzeuge) bis zur nächsten geeigneten Werkstatt abschleppen ohne dazu - wie vom Gesetz vorgesehen - die Autobahn verlassen zu müssen.
Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild), Auer-, Birk-, und Rackelwild sowie Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, soweit für diese Wildarten überhaupt Jagdzeiten festgesetzt sind. Dieser ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten aufzustellen. Er ist von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen.
Anwesen, die ihr Abwasser nicht über eine öffentliche Abwasseranlage entsorgen können, müssen das Abwasser in einer mechanisch-vollbiologischen Kleinkläranlage reinigen, bevor es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.