Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht FQA
(FQA - ehem. Heimaufsicht)
Die Fachstelle ist zuständig für die Beratung und Überwachung
- der stationären Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- der Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
- der ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige
- und der betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung
im Landkreis Main-Spessart.
Im Rahmen des Bayer. Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
- berät die FQA Bewohner und Bewohnerinnen, Angehörige, Träger und Leitung der o. g. Einrichtungen sowie sonstige Interessenten.
- Sie überwacht die Einhaltung der jeweiligen Qualitätsstandards im Bereich Pflege und Betreuung, sowie der baulichen Mindeststandards.
- Jede Einrichtung wird mindestens einmal im Jahr unangemeldet besucht. Hierbei soll überprüft bzw. darauf hingewirkt werden, dass die Bewohner gemäß ihren Interessen und Bedürfnissen betreut und gepflegt werden.
- Sie ist Anlaufstelle bei Beschwerden und Problemen.
Prüfberichte der FQA
Die zuständige Behörde ist gesetzlich verpflichtet, die Prüfberichte über die stationären Einrichtungen der Pflege- und Behindertenhilfe zu veröffentlichen.
Ab Herbst 2011 wird hiermit begonnen. Die endgültigen Prüfberichte, sowie eventuelle Gegendarstellungen der Einrichtungen, werden hier veröffentlicht.
Bei der Beurteilung der Einrichtungen steht die Ergebnisqualität im Vordergrund. Durch die Beschreibung der geprüften Schwerpunkte und der dabei festgestellten Ergebnisse in den standardisierten Prüfberichten wird Transparenz über die im Prüfungszeitpunkt festgestellte Qualität der jeweiligen Einrichtung nach den Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes in nachvollziehbarer und nicht verzerrender Weise geschaffen. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit zwischen den Einrichtungen wird dadurch nicht erreicht, ist aber vom Gesetz und der darin vorgesehenen Veröffentlichung der FQA-Prüfberichte auch nicht intendiert.
Wichtiger Hinweis:
Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde.