Ukraine-Hilfe

Verlängerung von gültigen Aufenthaltserlaubnissen

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten keinen Verlängerungsantrag stellen und die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Ankunft

Geflüchtete aus der Ukraine müssen keinen Asylantrag stellen. Sie können sich mit einem biometrischen Reisepass 90 Tage visumfrei in der EU aufhalten. Nach Ablauf der 90 Tage muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Diese kann über die Einwohnermeldeämter oder das Ausländeramt beantragt werden.

Geflüchtete, die im Ankerzentrum in Geldersheim ankommen, werden dort vor Ort registriert. Diejenigen, die eigenständig im Landkreis ankommen, werden über die örtliche Ausländerbehörde am Landratsamt Main-Spessart registriert.

Die notwendigen Antragsformulare finden Sie hier

…wenn Sie in der Notunterkunft wohnen
Geflüchtete, die in der Notunterkunft untergebracht werden, erhalten während ihres Aufenthalts Sachleistungen in Form von Essen, Unterkunft und Kleidung, sowie monatlich Taschengeld.

…nach dem Umzug in eine Wohnung
wenn die Geflüchteten in eine Wohnung umziehen, müssen sie sich bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Dort erhalten sie einen Antrag auf Aufenthaltstitel nach § 24 AufentG. Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels finden Sie hier!

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung des Aufenthaltstitels wird einige Zeit in Anspruch nehmen, solange können die ukrainische Geflüchtete finanzielle Unterstützung vom Sozialamt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Um diese Leistungen zu erhalten, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Meldebescheinigung
  • Asylbewerberleistungsantrag:
    Sozialhilfeantrag
  • ausgefüllte Vermögenserklärung
  • gültiger und von beiden Parteien (Mieter und Vermieter) unterschriebener Mietvertrag

Das Gleiche gilt auch für diejenigen Geflüchteten, die neu im Landkreis ankommen und privat eine Wohnung finden, ohne vorher in einer Notunterkunft untergebracht zu sein.

Der Leistungsanspruch besteht dann immer ab dem 1. Tag des Folgemonats. Das Geld wird über die Stadt- oder Gemeindeverwaltung bar ausbezahlt. Darüber werden die Betroffenen per Brief informiert

…nach dem Erhalten des Aufenthaltstitels
Wenn ein Aufenthaltstitel vorliegt, wird die Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung nach der Lebenslage der Geflüchteten neu definiert.

Geflüchtete, die schon eine Altersrente in der Ukraine bezogen haben, erhalten weiterhin soziale Leistungen vom Sozialamt. Die Betroffenen müssen in diesem Fall Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung (SGB XII) beantragen. Der Leistungsanspruch besteht dann immer ab dem 1. Tag des Folgemonats. Alle notwendigen Unterlagen und weitere Informationen sind beim zuständigen Sozialamt erhältlich.

Für die Beantragung wird zusätzlich Folgendes benötigt:

  • Ein Bankkonto, denn die Leistungen werden nicht bar ausgezahlt
  • Eine Krankenkasse - diese kann man bei Antragsstellung wählen. Das Sozialamt erklärt dann das weitere Vorgehen.
  • Ein gültiger Mietvertrag / eine gültige Nutzungsvereinbarung

Wichtiger Hinweis: Achten Sie darauf, dass der Briefkasten korrekt beschriftet ist damit die Unterlagen ihnen auch zugestellt werden können.

Für die erwerbsfähigen Geflüchtete, die noch kein Rentenalter erreicht haben, sowie Geflüchtete, bei denen die Erwerbsfähigkeit ungeklärt ist, ist das Jobcenter zuständig. Dort muss ein Antrag auf der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gestellt werden. Die weiteren Informationen sowie die Anträge können Sie auf der Website vom Jobcenterexterner Link finden. 

Nach dem Einzug führt der erste Weg zum örtlichen Einwohnermeldeamt, um den neuen Wohnsitz anzumelden. Zu diesem Termin sollten alle vorhandenen Ausweisdokumente mitgebracht werden. Dort erhalten Sie auch einen Antrag auf Aufenthaltstitel nach § 24 AufentG. Sie können dieser aber vorher schon ausfüllen und zur Anmeldung mitbringen.

Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels finden Sie hier

Mit der erhaltenen Meldebescheinigung und vorhandenen Reisepassen können Sie zur einer Bank gehen und ein Konto eröffnen lassen. Dieses benötigen Sie später, wenn Sie die Sozialleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten. (Siehe dazu:
Wie erhalten Geflüchtete finanzielle Unterstützung?)

Medizinische Hilfe und Beratung 

Wenn die Geflüchteten eine Wohnung beziehen und noch keinen Aufenthaltstitel haben, müssen sie bei Bedarf einer ärztlichen Behandlung über das Sachgebiet „Soziale Angelegenheiten“ im Landratsamt einen Krankenschein beantragen. Die Anfragen können direkt an Krankenscheinanforderung@Lramsp.de mit Angaben zum Arzt und das Datum, wann der Termin stattfindet, gesandt werden. Die Krankenscheine werden direkt an den behandelten Arzt verschickt und die Geflüchtete müssen einfach zum vereinbarten Termin in der Praxis erscheinen.

Wenn die Geflüchteten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten, werden sie automatisch bei einer Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet und bekommen dementsprechend eine Versicherungskarte.

Die Schwangerenberatungsstellen im Landkreis beraten Frauen zur Schwangerschaft und Geburt und bei Fragen zu ihren Kindern im Alter bis zu drei Jahren.

Schwanger in MSP (www.schwanger-in-msp.deexterner Link)

 Weitere Hilfs- und Beratungsangebote

Flüchtlings- und Integrationsberatung der Caritas
www.caritas-msp.de/hilfe-und-beratungexterner Link

Migrationsberatung und Jugendmigrationsdienst des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
paritaet-bayern.deexterner Link

Ummeldung von ukrainischen Autos

 Öffentlicher Nahverkehr

Kinder, die die Schule besuchen und mit dem Bus fahren müssen, erhalten von der Schule einen Fahrausweis.

Alle, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, benötigen einen gültigen Fahrschein. Es kann in den Fahrscheinautomaten an Bahnhöfen oder in den Bussen beim Fahrer erworben werden. Mit diesen Fahrkarten darf man mit Bussen und Bahn innerhalb der VVM Verkehrsnetz gefahren werden.

Alternativ kann eine Monatskarte für die oft gefahrene Strecke gekauft werden. Dafür muss zuerst eine Stammkarte beantragt werden. Dafür braucht man ein Passfoto und einen ausgefüllten Bestellschein. Den Vordruck dafür finden Sie hier: bestellschein-abo2021_online.pdfexterner Link. Das ausgefüllte Formular soll beim Service-Büro im Gemünden am Main abgegeben werden, wo auch die Stammkarte gleich ohne Wartezeiten erstellt wird. Mit dieser Stammkarte kann man dann Monatskarten am Schalter des Kundenzentrums im Gemünden oder beim Busfahrer erwerben.

MSP-Kundenzentrum DB-Agentur
Bahnhofstraße 38
97737 Gemünden am Main
Tel.: 09351-6036750

Öffnungszeiten:
Mo - Do: 7.00 - 16.00 Uhr
Fr: 7.00 - 14.00 Uhr
Samstags, Sonntags und an Feiertagen geschlossen

Fahrkarten im Überblickexterner Link
Alternativ dazu kann ein Deutschlandticket über www.bahn.de erworben werden:
49 Euro Ticket - Deutschlandticket für Bus & Bahn im Nahverkehrexterner Link

Bildung und Arbeit

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche müssen nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten die Schule besuchen. Die jeweilige Gemeinde-/Stadtverwaltung leitet die Daten registrierter Schüler an die zugehörige Sprengelschule.

Für Kinder, die die Grundschule (1. bis 4. Klasse) besuchen sollen, kann auch direkt mit der örtlichen Schule Kontakt aufgenommen werden.

Für ältere Schüler ab der 5. Klasse erfolgt eine  Zuteilung an eine weiterführende Schule: Mittelschule, Realschule, Gymnasium, FOS, Berufsschule.

Es ist möglich, sich direkt bei den weiterführenden Schulen vor Ort zu melden. Diese klären dann mit der Steuerungsgruppe des Schulamtes ab, wo die Schüler weiter beschult werden.

Wichtiger Hinweis: Im Deutschland gilt eine Masernimpfpflicht. Das bedeutet, dass für alle Kinder, die Kindergärten oder Schule besuchen, ein Masernimpfschutz nachgewiesen sein muss oder bei fehlenden Impfungen diese nachgeholt werden müssen.

Ukrainische Geflüchtete, die in Deutschland einer Arbeit nachgehen möchten, müssen einen Aufenthaltstitel beantragen. Dieser kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt gleichzeitig mit der dortigen Anmeldung und der Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen. Ein zusätzlicher Antrag auf Arbeitserlaubnis muss nicht gestellt werden.

Sind die Geflüchteten auf der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle, ist die Agentur für Arbeit in Lohr der richtige Ansprechpartner. Weitere Informationen unter  www.arbeitsagentur.de/vor-ort/wuerzburg/lohrexterner Link.

Mit NICERecs und L&W Consulting möchten zwei Startups aus dem Starthouse Spessart Geflüchteten aus der Ukraine schnellstmöglich eine unkomplizierte und professionelle Hilfe bei der Vermittlung von Jobangeboten im Landkreis Main-Spessart bieten. Entstanden ist "MSP Jobs for Ukraine“ - eine Matchingplattform zwischen Bewerbern und Unternehmenexterner Link

Wichtig! wenn man Sozialleistungen bezieht, muss man die Arbeitsaufnahme beim zuständigen Sozialleistungsträger (Amt) mitteilen.

Es müssen die Identität und Staatsangehörigkeit geprüft werden. Im besten Fall haben die Personen hierfür gültige biometrische ukrainische Reisepässe.

Sofern ein ukrainischer Nationalpass vorhanden ist, muss dieser - von einem zugelassenen Übersetzer - übersetzt werden.

Zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit reicht auch eine ukrainische Identitätskarte aus.

Wer einen Integrationskurs besuchen möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel. Leider stehen momentan nicht so viele Lehrkräfte zur Verfügung, dass kurzfristig alle Interessierten einen Kurs besuchen können.

Wohnen

Sobald eine Zuweisungsentscheidung der Regierung von Unterfranken vorliegt, dürfen die Betroffen nicht ohne weiteres aus dem Landkreis Main-Spessart wegziehen. Hierzu muss zunächst die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung bei der Ausländerbehörde Main-Spessart beantragt und begründet werden. Verwandtschaftliche Beziehungen reichen in der Regel nicht als Begründung aus.

Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung §12a Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung §12a, 54 KB

So können Sie helfen:

Wer sich bei der Betreuung (z.B. Behördengänge, Arztbesuche, Kinderbetreuung, Sprachkurse) oder bei Übersetzungen ehrenamtlich einbringen möchten, wendet sich bitte an unsere Integrationslotsinnen. Hier werden die Angebote gesammelt und bedarfsorientiert vermittelt. Außerdem finden Sie in der digitalen Ehrenamtsbörse der Freiwilligen-Agentur EMiL unter www.main-spessart.de/ehrenamtsboerseexterner Link viele interessante Projekte, die noch Mitstreiter*innen suchen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich in einem der Helferkreise im Landkreis zu engagieren. Bitte fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach den zuständigen Ansprechpartnern.

Aktuell können Kleiderspenden in „Rot-Kreuz-Läden“ abgegeben werden oder Sie können bei den örtlichen Helferkreisen nachfragen, welche anderen Sachspenden aktuell benötigt werden. Der Helferkreis Arnstein führt eine Kleiderkammer, wo außer Kleidung auch andere Sachspenden angenommen werden.

Kleiderkammer – Helferkreis Arnstein (arnsteinernetz.deexterner Link)

Für Bürgerinnen und Bürger, die die Flüchtlingshilfe im Landkreis finanziell unterstützen möchten, hat der Caritasverband für den Landkreis Main-Spessart e.V. ein eigenes Spendenkonto eingerichtet. Die hier gesammelten Spendengelder werden ausschließlich für die Flüchtlingsarbeit im Landkreis Main-Spessart eingesetzt.

Spendenkonto Flüchtlingshilfe MSP
IBAN: DE15 7905 0000 0049 3331 98
BIC: BYLADEM1SWU
Sparkasse Mainfranken

Bürgerinnen und Bürger, die internationale humanitäre Hilfeleistung finanziell unterstützen möchten, können dies z.B. über das Spendenkonto des Aktionsbündnis Katastrophenhilfe tun:

IBAN: DE65 100 400 600 100 400 600
BIC: COBADEFFXXX
Commerzbank