Rechtliche Betreuung -Voraussetzung einer Betreuung

Was bedeutet "Betreuung"?

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin für ihn einen Betreuer (§1814 BGB). Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Die betreute Person wird durch die Betreuung nicht geschäftsunfähig, sondern wird bei den Entscheidungen mit einbezogen.

Dennoch ist ein Betreuer - nicht wie fälschlicherweise angenommen- für das Waschen, Putzen, Kochen oder die Fahrdienste der Betroffenen zuständig. Die Betreuer organisieren vielmehr die alltäglichen Angelegenheiten und stehen den Betroffenen unterstützend  und beratend bei.

Was sind die Voraussetzungen einer Betreuung?

Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei der betroffenen volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden in § 1814 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:

- Psychische Erkrankungen
(darunter versteht man alle körperlich nicht begründbaren, seelischen Erkrankungen; seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben - wie beispielsweise Persönlichkeitsstörungen oder Schizophrenie)

- Körperliche Behinderungen
(wie beispielsweise Wachstumsstörungen und Muskelschwund-Erkrankungen)

- Geistige und seelische Behinderungen
(darunter versteht man angeborene und während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte - wie beispielsweise Trisomie 21)

- altersbedingtem Nachlassen der geistigen Kräfte