Abteilungen und Sachgebiete
Bestattungskosten, Sozialhilfe
Beschreibung
Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die erforderlichen Bestattungskosten, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als anspruchsberechtigte Personen kommen insbesondere in Betracht: die Erben, vertraglich Verpflichtete oder Unterhaltsverpflichtete des Verstorbenen bzw. - soweit vorstehende Verpflichtete nicht vorhanden sind - auch Personen, die nach der Bestattungsverordnung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet sind.
Als Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Überführungskosten werden getragen, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt.
§ 74 Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, bei Heimunterbringung Sozialhilfeverwaltungen bei den Bezirken
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 74 Sozialgesetzbuch XII
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage