Abteilungen und Sachgebiete

Bestattungskosten, Sozialhilfe


Beschreibung

Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die erforderlichen Bestattungskosten, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als anspruchsberechtigte Personen kommen insbesondere in Betracht: die Erben, vertraglich Verpflichtete oder Unterhaltsverpflichtete des Verstorbenen bzw. - soweit vorstehende Verpflichtete nicht vorhanden sind - auch Personen, die nach der Bestattungsverordnung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet sind.

Als Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Überführungskosten werden getragen, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt.

§ 74 Sozialgesetzbuch XII

Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, bei Heimunterbringung Sozialhilfeverwaltungen bei den Bezirken

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Sozialhilfe

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Beate Köhler
Zu finden in: Zimmer Nr. 120
 Telefon: 09353 793-1126
 Fax: 09353 793-7126