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Bildung und Teilhabe, Leistungen für


Beschreibung

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)  erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung- und Teilhabe gedeckt, sind oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

erhalten. Die Leistungen sind im Grundsatz gesondert zu beantragen. Da ein Großteil der Leistungen nicht als Geldleistung, sondern insbesondere in Form von persönlichen Gutscheinen oder durch Direktzahlung an den Leistungsanbieter erbracht wird, ist regelmäßig eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Mittagessen in Schulen, grundsätzlich auch in Kindertageseinrichtungen und  Kindertagespflege : Der Anspruch auf die Mehraufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Ab dem 01.08.2019 entfällt der Eigenanteil des Kindes von 1 € pro Mittagessen.
  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ab dem 01.08.2019 wird klargestellt, dass hierzu nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
  • Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird ab dem 01.08.2019 grundsätzlich jährlich ein Zuschuss von 150 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 1. August 100 € und zum 1. Februar 50 €).
    Zur landesrechtlichen Lernmittelfreiheit siehe Schulgeld und Lernmittelfreiheit
  • Ausflüge: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Kosten der Schülerbeförderung über das Schulwegkostenfreiheitsgesetz ( Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen ) gedeckt sein. Ab dem 01.08.2019 entfällt die regelhafte Eigenbeteiligung in Höhe von 5 € monatlich bzw. der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.
  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche ab dem 01.08.2019 mindestens 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

§§ 19, 28 Sozialgesetzbuch II, § 34 Sozialgesetzbuch  XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch II, § 6 Asylbewerberleistungsgesetz

Jobcenter, Landkreise-, und kreisfreie Städte

www.bmas.de/Bildungspaket/externer Link

www.zukunftsministerium.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.phpexterner Link

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Bildung / Teilhabe

Landratsamt Main-Spessart

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97753 Karlstadt


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