Förderaufruf Elektromobilitätskonzepte


Ziel der Förderung von Elektromobilitätskonzepten ist es, auch vor dem Hintergrund der Clean Vehicles Directive (CVD), die Akteure in die Lage zu versetzen, die vorhandenen Investitionsmittel im Bereich Elektromobilität gezielt und maximal nutzbringend einzusetzen.
 

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind neben Kommunen und kommunalen Unternehmen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erstellung von Umweltstudien nach Abschnitt 7 Artikel 49 AGVO. Zur Erstellung der Studie ist ein fachlich geeignetes Dienstleistungsunternehmen zu beauftragen, welches in einem wettbewerblichen Verfahren zu ermitteln ist. Die geförderten Studien sollen einen konkreten Umsetzungs- beziehungsweise Beschaffungsplan enthalten.

Wie wird gefördert?
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
Die förderfähigen Ausgaben für ein Elektromobilitätskonzept (Umweltstudie) sind auf maximal 100.000 Euro (netto) bzw. 119.000 Euro (brutto) - abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers - begrenzt. Die maximal förderfähigen Ausgaben für ein Konzept umfassen auch die Reisekosten. Förderfähig sind ausschließlich die Ausgaben für den Auftrag an ein qualifiziertes Dienstleistungsunternehmen sowie die Reisekosten zur Programmbegleitforschung.

Förderquoten
Förderquoten von bis zu 80 Prozent sind möglich, sofern die Inhalte des Elektromobilitätskonzeptes keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.
Sollte der Antragsteller im Rahmen der Ergebnis-Verwertung der erarbeiteten Elektromobilitätskonzepte eine wirtschaftliche Aktivität planen und / oder Leistungen am Markt anbieten, z. B. durch den Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebotes mit kommunalen Fahrzeugen oder die exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, wird die die Zuwendung in der Regel als Beihilfe im Sinne der EU- Regularien betrachtet was eine maximal mögliche Förderquote von 50 Prozent bedeutet.
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Umweltstudien in Artikel 49 AGVO berücksichtigen. Zulässig sind Beihilfeintensitäten bis zu 50 Prozent.
Die AGVO lässt für KMU höhere Förderquoten zu (kleines Unternehmen: 70 Prozent, mittleres Unternehmen: 60 Prozent), wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.

Alles weitere zum Programm finden Sie unter: https://www.ptj.de/projektfoerderung/elektromobilitaet-bmvi/konzept externer Link

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