Rechtliche Betreuung -Voraussetzung einer Betreuung

Voraussetzung einer Betreuung

Wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, auch Altersdemenz, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen, bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für sie einen Betreuer (§1896 BGB). Der Betreuer wird in den Angelegenheiten, die der Betroffene selbst nicht mehr besorgen kann, als dessen Vertreter tätig.

Die Betreuungsstelle teilt hierbei dem Betreuungsgericht Umstände mit, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Hierbei muss sie aber stets prüfen, ob die Mitteilung unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.

Anders als die frühere Entmündigung hat die Anordnung einer Betreuung nicht automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht aber anordnen, dass Erklärungen des Betreuten zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).

Zum Betreuer bestellt das zuständige Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis zu besorgen. Schlägt der Betroffene selbst eine Person vor, die ihn betreuen soll, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a., die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.

Vorschlägen und Wünschen der zu betreuenden Person ist sowohl bei der Auswahl des Betreuers als auch bei der Führung der Betreuung grundsätzlich zu entsprechen. Sie sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn sie vor Eintritt des Betreuungsfalles geäußert wurden. Jedermann kann für den Fall künftiger Betreuungsbedürftigkeit Wünsche und Vorschläge zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung schriftlich niederlegen (Betreuungsverfügung).