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Niederlassungserlaubnis; Beantragung
Beschreibung
Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert schlechthin das Daueraufenthaltsrecht. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mehr mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, sodass z.B. auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen, etwa neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum ein fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde - der Weg lohnt sich: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Wenngleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im "Normalfall" u.a. den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, gibt es Fälle, in denen dieser Aufenthaltstitel bereits bei kürzerem Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder gar gleich als erster Titel nach der Einreise erteilt werden kann. Entsprechende Regelungen enthält das Aufenthaltsgesetz z.B. für ausländische Ehegatten von Deutschen (im Regelfall nach 3 Jahren), für erfolgreiche selbständig Tätige (im Ermessen nach 3 Jahren), für Asylberechtigte nach 3 Jahren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung nicht vorliegen. Einem Ausländer, der sein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann seit 1. August 2012 bereits nach zwei Jahren des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Inhaber einer Blauen Karte EU haben ansonsten nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Besonders hochqualifizierten Personen kann gleich als erster Titel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (z.B. Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Spezialisten). Neben den erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich in diesen Fällen zum Teil auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen.
Bei Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt worden ist, ist im Übrigen ein über fünf Jahre währender Besitz der Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichend, sondern ein siebenjähriger Besitz erforderlich. Die aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist, mit Ausnahme der an asylberechtigte Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis, zunächst nicht auf einen Daueraufenthalt angelegt. Eine aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nämlich nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
Eine Niederlassungserlaubnis muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
§ 9 Abs. 2 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, die nicht für einen bestimmten Zweck erteilt wird. Voraussetzung ist u.a.,
- dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat
- der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz für bestimmte Aufenthaltszwecke spezielle Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor, bei denen zum Teil abweichende Voraussetzungen vorliegen müssen.
Fristen
keine