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Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung

Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.


Beschreibung

Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Von der Visumpflicht gibt es jedoch Ausnahmen. So können beispielsweise neben den EU-Bürgern auch Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, aber auch den USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Republik Korea unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen. Dies gilt auch für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Daneben ist für einen Touristenaufenthalt für Staatsangehörige vieler Staaten kein Visum erforderlich. Der Aufenthalt ist in diesen Fällen aber auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne weiteres möglich. Die Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts nicht gestattet.

Eine Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit finden Sie unter "Weiterführende Links".

Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, z.B. im Rahmen des Familiennachzugs, oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden die Visa als sog. "nationale" Visa erteilt. Diese berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen auch dazu, sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet der anderen Schengenstaaten frei zu bewegen. Visa für kurzfristige Aufenthalte, z.B. Touristen- oder Besuchsaufenthalte, werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" erteilt (siehe "Verwandte Themen" – "Schengen-Visum; Erteilung und Verlängerung").

Das erforderliche Visum ist im Ausland bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Die deutschen Auslandsvertretungen gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

In bestimmten Fällen (z.B. wenn der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will) bedarf die Visumerteilung der vorherigen Zustimmung der zuständigen (inländischen) Ausländerbehörde, der für den zukünftigen Wohnort des Ausländers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").

Nach der Einreise muss das nationale Visum gegebenenfalls durch einen bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragenden anderen Aufenthaltstitel ersetzt werden. Der Antrag muss innerhalb der Geltungsdauer des Visums erfolgen.

Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren, die Schengenstaaten erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (siehe "Weiterführende Links"). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zu Erteilung eines nationalen Visums richten sich nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften und unterscheiden sich somit je nach Aufenthaltszweck (siehe "Verwandte Themen").

Fristen

Der Visumantrag muss rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise gestellt werden.

 - Kosten

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt, ggf. Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag
  • ggf. weitere Unterlagen
    Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der Regel u.a. die oben genannten Unterlagen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage (zuständig Verwaltungsgericht Berlin)
Remonstration bei der jeweiligen Auslandsvertretung

Für Sie zuständig

Ausländer- und Asylrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Frau Blum
Bereich A-Ali
Zu finden in: Zimmer Nr. 026
 Telefon: 09353 793-1471
 Fax: 09353 793-7491

 Herr Hahn
Bereich Alj-Di
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 Fax: 09353 793-7411

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 Frau Heppenstiel
Bereich Q-Z
Zu finden in: Zimmer Nr. 029
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