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Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis

Ausländerinnen und Ausländer aus nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" erhalten. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist dieser in vielen Punkten gleichgestellt, bietet jedoch zum Teil, insbesondere auch im Hinblick auf die innereuropäische Mobilität, weitergehende Rechte.


Beschreibung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (nun: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Damit wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ("Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte" Abl. EU 2004 Nr. L 16, S.44) in das nationale Recht umgesetzt.

Nach den Vorgaben der Richtlinie ist der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolgen durchweg mindestens so günstig ausgestaltet wie die Rechtsstellung eines Inhabers einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis (s. "Verwandte Themen"). Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen daher im Wesentlichen denen der "nationalen" Niederlassungserlaubnis. So werden aber z.B. hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der "nationalen" Niederlassungserlaubnis gestellt.

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zur sog. "Mobilität" berechtigt. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einen Rechtsanspruch darauf besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer "nationalen" Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu Besuchszwecken für die Dauer von längstens 3 Monaten).

Dementsprechend haben Ausländer, die den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, somit auch das Recht, in Deutschland Aufenthalt zu nehmen und im Laufe der Zeit den Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erwerben. In diesem Falle geht dann aber der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren.

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Voraussetzungen

Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erteilen, wenn

  • er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
  • sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  • er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Bei Inhabern von Aufenthaltstiteln zu bestimmten Aufenthaltszwecken (z.B. bei Inhabern bestimmter Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Ausbildung) sowie in anderen bestimmten Fällen ist die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU jedoch ausgeschlossen. Mehr dazu siehe § 9a Abs. 3 AufenthG.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über abgeschlossenen Integrationskurs
  • ggf. weitere Unterlagen
    Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der Regel u.a. die oben genannten Unterlagen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
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