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Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung

Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.


Beschreibung

Die Aufenthaltstitel wie Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU belegen einen rechtmäßigen Aufenthalt. Keinen Aufenthaltstitel stellt die Aussetzung der Abschiebung, die sog. "Duldung" dar. Sie vermittelt somit auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

Eine Duldung erhalten insbesondere Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen dennoch keine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt wird. Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt in diesen Fällen aber voraus, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, etwa wegen eines krankheitsbedingten Ausreisehindernisses oder weil der Herkunftsstaat die (Wieder-) Einreise nicht zulässt. Hat der Ausländer aber das Ausreisehindernis selbst verschuldet, etwa falsche Angaben über seine Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht, so dass erforderliche Heimreisepapiere des Herkunftsstaats nicht erlangt werden können, darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Der Ausländer erhält dann eine Duldung. Diese wird verlängert, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weiterhin unmöglich ist. Entfallen die Abschiebungshindernisse, wird die Ausländerbehörde die Duldung widerrufen oder die Verlängerung der Duldung ablehnen.

Neben den Fällen, in denen die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, gibt es weitere Konstellationen bei denen eine Duldung im Einzelfall in Betracht kommt. So kann einem Ausländer eine Duldung unter anderem auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz auch die Möglichkeit vor, für bestimmte Ausländergruppen eine generelle Duldungsregelung durch generelle Anordnung der obersten Landesbehörde für die Dauer von längstens 6 Monaten zu erlassen (sog. Abschiebungsstop).

Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. Die Duldung lässt die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht unberührt. Mit der Duldung entfällt jedoch eine Strafbarkeit wegen "illegalen" Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

Inhaber einer Duldung dürfen sich in der Regel zunächst nur in ihrem Bundesland aufhalten (§ 61 AufenthG). Diese räumliche Beschränkung („Residenzpflicht“) entfällt jedoch kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält. Bei Straftätern, bei wegen Betäubungsmitteldelikten Tatverdächtigen oder wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, kann sie jedoch wieder angeordnet werden.

Ein geduldeter Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage). Diese Wohnsitzauflage entsteht kraft Gesetzes. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.

Einem geduldeten Ausländer ist die Aufnahme einer Beschäftigung solange kraft Gesetzes untersagt, wie er hierzu keine ausdrückliche ausländerrechtliche Erlaubnis hat. Die Beschäftigung kann gemäß §§ 32, 33 Beschäftigungsverordnung (BeschV) unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei dreimonatigem rechtmäßigem Aufenthalt und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) gestattet werden. Die Beschäftigung darf z.B. nicht erlaubt werden, wenn der Ausländer vorsätzlich aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert.

Voraussetzungen

Die Aussetzung der Abschiebung kommt aus unterschiedlichen Gründen in Betracht (siehe oben). Eine Duldung erhält insbesondere, wer Deutschland verlassen muss, aber (noch) nicht abgeschoben werden kann, z.B. weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Region anzufliegen. Sie wird verlängert, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weiterhin unmöglich ist.

Fristen

  • Erteilung: keine
  • Verlängerung: vor Ablauf der Duldung

 - Kosten

Erforderliche Unterlagen

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
    Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Ausländer- und Asylrecht

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