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Jugendschutz, ordnungsrechtlicher


Beschreibung

Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu € 50.000 geahndet, § 28 JuSchG, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen, § 27 JuSchG. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt gemäß Art. 55 Abs. 3 AGSG den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und Bürgermeistern der kreisfreien Städte) und der Polizei.

Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, § 4 Abs. 1 S. 1; § 5 Abs. 1 JuSchG. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet, darüber hinaus nur, falls sie von einem Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragen begleitet werden, § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs.1 JuSchG. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen jedoch ausnahmslos nicht gestattet, § 4 Abs. 3 JuSchG. Auch die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen darf Minderjährigen nicht gestattet werden, § 6 Abs. 1 JuSchG. Im Falle von besonderen Jugendgefahren der Räumlichkeit oder Veranstaltung-, kann die Kreisverwaltungsbehörde anordnen, dass der Veranstalter oder der Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf, § 7 S. 1 JuSchG.

Das Jugendschutzgesetz sieht in der Öffentlichkeit für Branntwein ein absolutes Abgabeverbot an Minderjährige vor, § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG. Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen aber an Jugendliche über 16 Jahre abgegeben werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG (bei einer Begleitung von Personensorgeberechtigten an Jugendliche über 14 Jahren, § 9 Abs. 2 JuSchG). In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren weder an Minderjährige abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden, § 10 Abs. 1 JuSchG.

Veranstalter von öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kindern und Jugendlichen den Einlass nur gestatten, soweit die Filme für die Altersgruppe freigegeben worden ist, § 11 Abs. 1 JuSchG. Gewerbetreibende dürfen Trägermedien mit Computerspielen oder Filmen (z. B. DVD, USB-Sticks) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die Altersgruppe freigegeben worden sind, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 JuSchG. Die Freigabe der Medieninhalte erfolgt durch ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Anschluss an das Prüfverfahren bei den Selbstverwaltungsorganisationen der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) spricht Indizierungen für jugendgefährdende Medien aus. Daraus folgen Verbreitungsbeschränkungen und Werbeverbote, § 15 Abs. 1 JuSchG. Verstöße werden mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet. Dies betrifft unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Medieninhalte.

Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangsreiche landesweite Vollzugshinweise zum JuSchG erarbeitet.

Für den Jugendschutz im Rundfunk und Internet gelten die §§ 4 bis 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Informationen hierzu finden sich unter www.kjm-online.deexterner Link. Zudem gibt es auch im Strafgesetzbuch Bestimmungen zum Jugendschutz.   

§§ 4-15 Jugendschutzgesetz; §§ 4-7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag; §§ 131, 184 ff. Strafgesetzbuch

Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Oberste Landesjugendbehörde, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Polizei- und Ordnungsbehörden

www.stmas.bayern.de/jugend/jugendschutz/oeffentlich.phpexterner Link

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