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Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
Beschreibung
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung. Deshalb können deutsche Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ihre ausländischen Ehegatten und minderjährigen Kinder nachziehen lassen. Die einzelnen Regelungen zum Nachzug von ausländischen Familienangehörigen, die auch für den Nachzug von Lebenspartnern entsprechende Anwendung finden, sind im Aufenthaltsgesetz sehr detailliert festgelegt. Es wird auf unterschiedliche ''Fallgestaltungen'' abgestellt, z.B. ob der hier lebende ausländische Staatsangehörige, zu dem der Familiennachzug erfolgen soll, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ob er als Asylberechtigter anerkannt ist (siehe unter "Verwandte Themen" unter "Aufenthaltserlaubnis; Erteilung und Verlängerung" unter "Niederlassungserlaubnis; Erteilung und Verlängerung"). Auch der der Aufenthaltserlaubnis des bereits im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zugrunde liegende Zweck des Aufenthalts (vorübergehend oder auf Dauer angelegt) spielt eine Rolle.
In bestimmten Fällen besteht ein Rechtsanspruch, d. h., der Familiennachzug muss zugelassen werden, wenn alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In anderen Fällen wird nach Ermessen entschieden, d. h., der Familiennachzug kann zugelassen werden.
Bevor die ausländischen Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner nach Deutschland reisen können, benötigen sie unbedingt ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen können (siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen"). Ob Ausnahmen von der Visumspflicht bestehen - beispielsweise bei bestimmten Herkunftsstaaten - kann Ihnen im konkreten Einzelfall die Ausländerbehörde sagen.
Voraussetzungen
Allen Fällen des Familiennachzugs ist gemeinsam, dass die Einreise der Ehegatten und Kinder bzw. der Lebenspartner zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erfolgen muss.
Der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes muss in der Regel ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden können. Zudem muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
Bei ausländischen Ehegatten, minderjährigen Kindern und Lebenspartnern von Deutschen spielen die Sicherung des Lebensunterhalts und der ausreichende Wohnraum zunächst eine weniger wichtige Rolle. Bestimmte Arten des Sozialhilfebezugs können aber durchaus auch hier zu einer Versagung des Familiennachzugs führen.
Ein Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländern ist nur möglich, wenn beide Ehegatten volljährig sind. Darüber hinaus ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich der nachziehende Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Hierdurch sollen die Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits vor ihrer Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen und so ihre Integration im Bundesgebiet zu erleichtern. Daher gibt es auch Ausnahmen - beispielsweise bei Ehegatten von Geschäftsleuten, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten und leben werden, oder bei Personen mit Hochschulabschluss, die einen erkennbar geringen Integrationsbedarf haben.
Bei anderen Familienangehörigen als Ehegatten, minderjährigen Kindern und Lebenspartnern, also etwa Schwiegereltern, Großeltern, Geschwistern, Onkeln, Tanten, Enkeln, darf ein Familiennachzug nur zugelassen werden, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt. An das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls werden hohe Anforderungen gestellt. Für solche ausländischen Familienangehörigen von Deutschen sind keine Vergünstigungen vorgesehen.
Ausgeschlossen ist der Familiennachzug u.a. in folgenden Fällen:
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zu Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist und die sich deshalb nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten (Duldungsfälle) oder zu Ausländern, die als Asylbewerber wegen eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen
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zu Ausländern, denen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder weil erhebliche öffentliche Interessen ihre vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist (z.B. für ein Straf- oder Gerichtsverfahren benötigte Zeugen)
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zu Ausländern, die verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen (sog. vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer), die ihrer Ausreisepflicht aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nachkommen können (z.B. Reiseunfähigkeit, unverschuldete Passlosigkeit oder unterbrochene oder fehlende Verkehrsverbindungen).