Abteilungen und Sachgebiete
Beistandschaft
Beschreibung
Da ein allein erziehender Elternteil oftmals besonders in rechtlicher Hinsicht mit der Vertretung seines Kindes überfordert ist, bietet der Staat bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine kostenfreie Unterstützung und Hilfe in Form einer Beistandschaft des Jugendamtes an.
Antrag auf Beistandschaft
Auf schriftlichen Antrag des Elternteils, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde wird das Jugendamt Beistand des Kindes. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Zur Aufnahme des Antrags ist ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren.
Die Aufgaben des Beistandes sind:
a) die Feststellung der Vaterschaft (soweit noch nicht erfolgt) und
b) die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
Der Antrag auf Führung der Beistandschaft kann auf eine dieser Aufgaben beschränkt werden. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erfolgt in der Regel nur für die Zukunft.
Vertretung des Kindes nach außen
Durch die Beistandschaft des Jugendamtes wird die elterliche Sorge des sorgeberechtigten Elternteils nicht eingeschränkt. Der Beistand wird durch die Beantragung der Beistandschaft neben dem sorgeberechtigten Elternteil im beantragten Aufgabenbereich der gesetzliche Vertreter des Kindes und vertritt dieses außergerichtlich und vor Gericht. In Gerichtsverfahren, die den Aufgabenkreis des Beistands betreffen, wird das Kind ausschließlich durch den Beistand vertreten, um zu verhindern, dass durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden.
Beendigung der Beistandschaft
Die Beistandschaft endet:
a) jederzeit, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt
b) kraft Gesetzes
- mit Volljährigkeit des Kindes
- mit Verlust der Antragsbefugnis nach § 1713 des Bürgerlichen Gesetzbuches
- mit Wegzug des Kindes ins Ausland
- mit Erfüllung des Wirkungskreises
Bitte beachten Sie:
Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben vom Nachnamen des Kindes bzw. des Jugendlichen.