Abteilungen und Sachgebiete
Zwischenstaatliche Verträge, Sozial- und Jugendhilfe
Beschreibung
Angehörige von Vertragsstaaten, die sich in einem anderen Land aufhalten, erhalten je nach geltendem Übereinkommen im Bereich der Sozialhilfe und der Jugendhilfe durch zwischenstaatliche Abkommen Hilfe in der Regel wie Inländer zugesichert. Ausländer, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, haben auch schon direkt einen Anspruch auf Jugendhilfeleistungen. Dabei werden Flüchtlinge, die sich erlaubt in einem Vertragsstaat aufhalten, den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Insbesondere ist hinzuweisen auf: Haager Kinderschutzabkommen (KSÜ) vom 19.10.1996 (i.K. seit 1.1.2011), das für Deutschland das sog. Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 1961 ablöst; Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. 12.1953; Deutsch-österreichisches Abkommen über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. 01.1966; Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 07.1951; Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) vom 25.10.1980; Haager Adoptionsübereinabkommen (HAÜ) vom 29.05.1993; UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989.
Internationales Abkommen und EU-Verordnungen besteht zudem zu familienrechtlichen Themen, die den Lebensbereich von Kindern- und Jugendlichen (insbes. Rechte in familiengerichtlichen Verfahren, Unterhalt und Sorgerecht usw.) und damit ggf. auch Themenbereiche der Jugendhilfe berühren, so z. B. Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 25.01.1996; sog. Brüssel IIa-Verordnung [VO EG Nr. 2201/2003] über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung; EG-Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 i. K. 18.06.2011; Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007, i.K. seit 1.8.2014; Luxemburger Europäisches Sorgerechtsübereinkommen vom 20.5.1980.