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Amtsvormundschaften / Pflegschaften


Beschreibung

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz, § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII).

Wenn die Eltern dieser Pflicht nicht oder nicht zum Wohle der Kinder nachkommen, muss der Staat den Schutz der Kinder gewährleisten. Dem hat der Gesetzgeber mit Einführung der Vormundschaft in unsere Rechtsordnung Rechnung getragen.

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind (§ 1773 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten.

Die Aufgaben des Vormundes umfassen die gesamte Bandbreite der elterlichen Sorge. Der Vormund übt die gesetzliche Vertretung des Mündels aus und nimmt dessen Interessen wahr. Er ist als gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen Empfänger einer Hilfe zur Erziehung und Beteiligter am Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII. Er übt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII aus. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet.

Es lassen sich zwei grundlegende Typen der "stellvertretenden" Sorge unterscheiden:

  • die Vormundschaft als umfassend wirkende Maßnahme (Elternersatzfunktion),
  • die Pflegschaft als ergänzende und/oder punktuell wirkende Maßnahme.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 1173 - 1895 BGB.

Es wird die Art des Zustandekommens der Vormundschaften bzw. Pflegschaften unterschieden:

Vormundschaft kraft Gesetzes

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter (§§ 1673 Abs. 1, 1791c Abs. 1 BGB);
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung zur Adoption (§ 1751 Abs. 1 BGB).

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis, z. B. unbekannter Aufenthalt, Inhaftierung (§§ 1674, 1773 BGB);  
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern (§ 1773 Abs. 1 BGB);
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB);
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln (§ 1773 Abs. 2 BGB);

Pflegschaft kraft richterlicher Anordnung

  • Ein Pfleger wird bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes für einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (Vertretungseinschränkungen gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB wegen Interessenkollision) und nach Entzug einzelner Teile des Sorgerechts gemäß §§ 1666 und 1667 BGB bestellt.

Das Jugendamt (Amtsvormundschaft) wird durch das Amtsgericht nur bestellt, wenn kein Einzelvormund/-pfleger (Einzelvormundschaft/-pflegschaft einer natürlichen Person) vorhanden ist.

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Verwaltung

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