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Menschen mit Behinderung, Hilfen für


Beschreibung

Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Rehabilitation) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX und den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX).Menschen sind schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertenrechts, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von 50 oder höher vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben (§ 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX).

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX).

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird für diesen Personenkreis durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht (§ 68 Absatz 4 Sozialgesetzbuch IX).

Den Grad der Behinderung stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales fest, soweit er nicht bereits, z.B. durch Rentenbescheid oder Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt worden ist. Über die Gleichstellung entscheiden die Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus stellen die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind, einen Ausweis aus (§§ 2, 68 und 69 Sozialgesetzbuch IX). Zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung wird eine Reihe von Leistungen zur Teilhabe gewährt, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten, die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und einen den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern (§ 4 Sozialgesetzbuch IX).

Leistungen zur Teilhabe werden erbracht als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, als unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie können als Dienstleistungen, Sachleistungen oder in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden.

Wegen der sozialen Sicherung von Menschen mit Behinderung siehe Menschen mit Behinderung, soziale Sicherung für

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind u. a.:

Ärztliche Behandlung und Zahnärztliche Behandlung; Arzneimittel und Verbandsmittel; Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie; Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel; Belastungserprobung und Arbeitstherapie; Kuren

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind u. a.:

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (z.B. Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, §§ 71-76 Sozialgesetzbuch IX, siehe Arbeitsförderung); Ausbildung, Fortbildung und Umschulung (Berufsförderung Menschen mit Behinderung); sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (z.B. begleitende Hilfen der einzelnen Rehabilitationsträger sowie für schwerbehinderte Menschen nach § 102Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch IX der Integrationsämter) oder in Werkstätten für behinderte Menschen

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind u. a.:

Hilfen zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht (Behinderte Kinder, Frühförderung und Frühbehandlung) sowie zu angemessener Schulbildung (Förderschulen) einschließlich der Vorbereitung hierzu; Hilfen zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit berufsfördernde Leistungen (Berufsförderung für Menschen mit Behinderung) nicht möglich sind (siehe z.B. Kraftfahrzeughilfen im Straßenverkehr); zur besseren Verständigung mit der Umwelt (Ermäßigung von Fernsprechgebühren); zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Beweglichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts; zur Ermöglichung und Erleichterung der Besorgung des Haushalts; zur Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung (Wohnraumförderung, Wohngeld) sowie zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (siehe z.B. Rundfunk- und Fernsehgebühren, Befreiung von; Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für Menschen mit Behinderung; Kraftfahrzeughilfen im Straßenverkehr)

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind u. a.:

Übergangsgeld oder Krankengeld Lebensunterhalt; Beitragsübernahme zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (siehe Menschen mit Behinderung, soziale Sicherung für); Übernahme der mit einer berufsfördernden Leistung (Berufsförderung für Menschen mit Behinderung) zusammenhängenden Kosten (z.B. Unterkunft und Verpflegung bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen); Übernahme der Reisekosten (Reise- und Transportkosten); Behindertensport sowie Haushaltshilfe; außerdem Darlehen für schwerbehinderte Menschen (Kredite, Bürgschaften und Zuschüsse) sowie steuerliche Hilfen (Steuerbefreiungen und -erleichterungen). Wegen des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen siehe Urlaub, Gewährung von. Freistellung von Mehrarbeit Arbeitsbefreiung

Bei psychischer Behinderung siehe Psychisch Kranke, Hilfen für

Je nach der Art der Leistungen gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit, Träger der sozialen Entschädigung (Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bezirke, Landratsämter und jede kreisfreie Städte), Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe

§ 6 Sozialgesetzbuch IX

Hilfe bei Klärung der Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, bieten die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger vor Ort in jedem Landkreis oder kreisfreien Stadt. Diese beraten u.a. auch über die einzelnen Leistungsmöglichkeiten und -voraussetzungen

§ 22 Sozialgesetzbuch IX

www.stmas.bayern.de/behinderte/index.htmexterner Link

www.stmas.bayern.de/teilhabe/einglieder/index.phpexterner Link

www.integrationsaemter.de/externer Link

www.zbfs.bayern.de/externer Link

www.behindertenbeauftragte.bayern.de/externer Link

www.behindertenbeauftragter.de/externer Link

http://www.zukunftsministerium.bayern.de/beratung/servicestellen_rehab/index.phpexterner Link

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Für Sie zuständig

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