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Lebensunterhalt, Hilfe zum


Beschreibung

Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder anderen Trägern von Sozialleistungen, bestreiten können, haben im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Es werden einmalige und laufende Sach- oder Geldleistungen gewährt. Die Hilfe soll den notwendigen Lebensbedarf (Existenzminimum) sicherstellen (Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Kleidung u.ä.). Der sogenannte Regelbedarf umfasst dabei insbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Er wird  in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt berücksichtigen. Folgende Regelbedarfsstufen werden dabei unterschieden:

  • Regelbedarfsstufe 1: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt.
  • Regelbedarfsstufe 2:  Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, weil sie im Haushalt anderer Personen lebt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
  • Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 5: Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen (RBS) ergeben, werden monatliche Regelsätze gewährt.

Die Höhe der Regelbedarfsstufen/Regelsätze beträgt ab 01.01.2015:

RBS 1 RBS 2 RBS 3 RBS 4 RBS 5 RBS 6
399 € 360 € 320 € 302 € 267 € 234 €

Nur in 3 Fällen können einmalige Leistungen gewährt werden:

  • für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • für die Erstausstattung mit Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten  

Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe). Einmalige Hilfen können auch Hilfe Suchenden gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Die Mehrbedarfszuschläge machen zwischen 17 % und 60 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe aus. Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderung oder von Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die eine Sonderernährung brauchen, erhalten einen Zuschlag in angemessener Höhe. Ab 01.01.2011 wird darüber hinaus ein Mehrbedarf zwischen 0,8 % - 2,3 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwasserversorgung) und dies nicht bei den Unterkunftskosten berücksichtigt wird.

Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst außerdem noch die tatsächlichen Kosten für die Wohnung (z.B. Miete) und die laufenden Kosten der Heizung und der zentralen Warmwasserversorgung, sofern sie angemessen sind; diese Kosten sind also in den Regelsätzen nicht enthalten.

Diese im Einzelfall zu gewährende Hilfe errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Bedarf (Regelsatz + Mehrbedarfszuschläge + Sonderleistungen + Unterkunft) und dem anrechenbaren Einkommen. Angerechnet werden alle Einkünfte, gleich welcher Art (auch Sachbezüge), nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen u.ä. Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leib, Gesundheit und Leben bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente bleiben frei.

Weitere Leistungen wie die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen oder freiwilligen Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und Regelungen betreffend eine angemessene Alterssicherung sind darüber hinaus vorgesehen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in einem Altenheim gewährt werden. Es werden dann die Heimkosten (Entgelte) voll oder zum Teil übernommen und ein angemessener Barbetrag (mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1) gewährt.

Kinder haben ab 01.01.2011 einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie bzw. ihre Eltern Sozialhilfe bekommen.

Sozialgesetzbuch XII; § 27a Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch XII

Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Kriegsopferfürsorge: (fakultatives) Widerspruchsverfahren
Sozialhilfe:
Widerspruch,
sozialgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Sozialhilfe

Landratsamt Main-Spessart

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97753 Karlstadt


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