Abteilungen und Sachgebiete
Krankheit; Leistungen der Sozialhilfe
Beschreibung
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind mit Wirkung vom 01.01.2004 alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt worden. Für sie gilt nunmehr der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte und Leistungen direkt von der Krankenversicherung.
Hilfeempfängerinnen und –empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum) beziehen, erhalten keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse. Die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen stellen die Sozialämter im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit sicher. Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenen Umfang).
§§ 47 ff. Sozialgesetzbuch XII