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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Beschreibung
Ab 01.01.2005 gelten die Leistungen bei Alter und bei Erwerbsminderung als eigenständige vorrangige Leistungen innerhalb des Sozialhilferechts weiter. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung springt – unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Antragsberechtigt sind neben älteren Menschen ab Vollendung des 65. Lebensjahres (für nach dem 31.12.1946 geborene wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben) auch alle Personen ab einem Alter von 18 Jahren, die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (Erwerbsminderungsrente).
Die Leistung, die der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum) in der Sozialhilfe entspricht, ist abhängig von der Bedürftigkeit. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe berücksichtigt. Allerdings müssen Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Kindern oder Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.
Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen und werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.
Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfeverwaltungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei stationärer Betreuung Sozialhilfeverwaltungen der Bezirke