Abteilungen und Sachgebiete
Ausbildungsförderung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe
Beschreibung
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57, 58 Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum). In besonderen Fällen können jedoch Leistungen (z.B. Mehrbedarfe, Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung) gewährt werden.
Die Ausbildung von Menschen mit Behinderung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefördert.
Jobcenter, Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Sozialgesetzbuch II
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 51 Sozialgesetzbuch III
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 57 Sozialgesetzbuch III
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 58 Sozialgesetzbuch III
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren vor Sozialgerichtsprozess
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage