Abteilungen und Sachgebiete
Bestattungskosten, Kriegsopferversorgung
Beschreibung
Beim Tod eines rentenberechtigten Beschädigten oder Hinterbliebenen (Kriegsopfer, Hilfen für) steht demjenigen, der die Bestattung besorgt, ein Bestattungsgeld zu.
Von diesem sind die Kosten der Bestattung zu bestreiten. Ein verbleibender Überschuss ist den Angehörigen zu zahlen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft lebte, und zwar in folgender Reihenfolge: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder. Das Bestattungsgeld beträgt bei Beschädigten, die an den Folgen der anerkannten Gesundheitsstörungen sterben, und beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, jeweils 1.674 €, in allen anderen Fällen 838 €. Auf diese Beträge sind jedoch gesetzliche Leistungen anzurechnen, die von anderer Seite für den gleichen Zweck gewährt werden. Stirbt ein Beschädigter außerhalb seines Wohnortes, so sind unter besonderen Voraussetzungen auch die Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung erstattungsfähig.
Darüber hinaus können auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Betracht kommen.
§§ 36, 53 Bundesversorgungsgesetz; § 27a Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 74 Sozialgesetzbuch XII
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle, Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, bei Heimunterbringung Kriegsopferfürsorgestellen bei den Bezirken
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 36 Bundesversorgungsgesetz
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 53 Bundesversorgungsgesetz
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 27a Bundesversorgungsgesetz
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 74 Sozialgesetzbuch XII
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage