Abteilungen und Sachgebiete
Fahrschulerlaubnis; Beantragung
Beschreibung
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse BE, A, CE und DE erteilt. Die Erlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder (Klassen A, A1, A2 und AM) erwerben wollen. Die Erlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse L erwerben wollen. Die Erlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse T erwerben wollen.
Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Fahrlehrergesetz* darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
*Aufgrund abweichender Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Voraussetzungen
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 25 Jahre alt ist
- die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
- mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
- an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
- den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen oder welche die Annahme rechtfertigen, dass er die Pflichten eines Inhabers einer Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs nicht erfüllen kann.
Fristen
keine
Formulare
Formloser Antrag
- Kosten
- Gebühren für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis
- Gebühren für die Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle
Erforderliche Unterlagen
amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
- Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
- Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme
- Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
- maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
- Führungszeugnis
zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde - Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
Der Antrag soll enthalten: Namen und Anschrift der Fahrschule und für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis beantragt wird. - Angaben über die Anschrift der Fahrschule und für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis beantragt wird
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
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Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen
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