Abteilungen und Sachgebiete
Fahrlehrer; Berichtigung und Ergänzung der Fahrlehrerlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Befähigungsnachweis zur Fahrschülerausbildung sind, wird Ihnen abweichend von bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen* die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der EG-Richtlinie 2005/36/EG** erfüllt sind.
In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen. Dieser wird von der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen.
* § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 FahrlG
**Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)
Voraussetzungen
keine
Fristen
keine
- Kosten
Gebühren für die Berichtigung / Ergänzung
Erforderliche Unterlagen
Fahrlehrerlaubnis bzw. Befähigungsnachweis zur Fahrschülerausbildung
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 2a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen(Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [Dateiformat: pdf]
Fassung vom 27.04.2009
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage
Für Sie zuständig
Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen
Führerscheinstelle
97753 Karlstadt
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