Abteilungen und Sachgebiete

Fahrlehrer; Berichtigung und Ergänzung der Fahrlehrerlaubnis

Wenn Sie Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, die in einem anderen EU-Staat oder solchem gleichgestellten Staat abweichend von bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen erteilt wurde, müssen Sie die Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern als Zusatz im Fahrlehrerschein eintragen lassen.


Beschreibung

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Befähigungsnachweis zur Fahrschülerausbildung sind, wird Ihnen abweichend von bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen* die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der EG-Richtlinie 2005/36/EG** erfüllt sind.

In der Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen. Dieser wird von der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen.

* § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 FahrlG

**Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)

Voraussetzungen

keine

Fristen

keine

 - Kosten

Gebühren für die Berichtigung / Ergänzung

Erforderliche Unterlagen

Fahrlehrerlaubnis bzw. Befähigungsnachweis zur Fahrschülerausbildung

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen

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