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Hunde-Schulen; Erlaubnispflicht nach dem Tierschutzgesetz für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden

Ab dem 01.08.2014 gilt die neu eingeführte Erlaubnispflicht für jeden, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.


Beschreibung

Von der Erlaubnispflicht sind neben Hundeschulen auch andere Tätigkeiten betroffen, wie z. B. Anbieten von Verhaltenstherapie von Hunden oder Ausbildung von Jagd-, Blinden- oder Wachhunden für andere.

Es ist umgehend ein schriftlicher Antrag auf Erlaubniserteilung beim Veterinäramt zu stellen. Das Antragsformular finden Sie hier auf der Homepage unter „Formulare“.
Für die Tätigkeit ist eine für den Tierschutz verantwortliche Person zu benennen. Diese kann, muss aber nicht, mit dem Antragsteller identisch sein. Die verantwortliche Person trägt die tierschutzrechtliche Verantwortung für die Tiere und muss daher während der Tätigkeit örtlich und zeitlich weitgehend anwesend sein.

Die verantwortliche Person muss die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Hierfür sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine entsprechende berufliche Ausbildung oder ein beruflicher oder sonstiger langjähriger Umgang mit Hunden belegt werden kann. Zudem prüft das Veterinäramt die Sachkunde in einem Fachgespräch.

Als Nachweis über den beruflichen Umgang kann z. B. eine langjährige Tätigkeit in einer Einrichtung mit Hundeausbildung, als Diensthundeführer oder Hundeausbilder bei Polizei, Bundeswehr oder Zoll gelten.

Für den Nachweis über einen sonstigen Umgang kann z. B. eine langjährige, erfolgreiche Tätigkeit (Nachweise von Prüfungen mit eigenem Hund/Hunden wie z. B. Begleithunde-prüfungen, Jagdhundeprüfungen, Rettungshundeprüfungen, Sporthundeprüfungen, schriftliche Nachweise durch qualifizierte Dritte usw.) in Frage kommen.

Das Fachgespräch im Veterinäramt besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung:

1. Zunächst wird mittels eines Fachfragentests am PC im Veterinäramt geprüft, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vorhanden sind.
2. Danach werden einzelne Fachthemen in einem mündlichen Fachgespräch vertieft erörtert.
3. Abschließend werden in einer praktischen Prüfung die praktischen Fähigkeiten beurteilt.

Bestimmte Qualifikationen werden als ausreichender Sachkundenachweis anerkannt, so dass sich das zusätzliche Fachgespräch erübrigt, z. B. die Zertifizierung als Hundetrainer durch die Tierärztekammer Niedersachsen oder Tierärztekammer Schleswig-Holstein.

 - Kosten

Die Erlaubniserteilung und das Fachgespräch sind gebührenpflichtig.

Für Sie zuständig

Tierschutz

Staatliches Veterinäramt

Würzburger Str. 9 a
97753 Karlstadt

 Telefon: 09353 793-1814
 Fax: 09353 793-7978