Abteilungen und Sachgebiete
Immissionsschutz; Anzeige und Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen (44. BImSchV)
Beschreibung
Anwendungsbereich der 44. BImSchV
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und
- mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie genehmigungsbedürftig sind.
Für gemeinsame Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt; liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang vor der 44. BImSchV. Weitere Ausnahmen enthält § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV.
Anzeige- und Registrierungspflicht
Für Betreiber von Anlagen, die der 44. BImSchV unterliegen, gelten die folgenden Anzeigepflichten (§ 6 der 44. BImSchV):
- Anzeige Neuanlage (Inbetriebnahme nach dem 20.12.2018)
Die Anzeige muss vor Inbetriebnahme erfolgen - Anzeige einer bestehenden Anlage
bestehende Anlagen (Definition in § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) müssen bis zum 01.12.2023 angezeigt werden - Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung
z.B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung - Anzeige eines Betreiberwechsels
Die Anzeige muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Betreiberwechsel, erfolgen. - Anzeige einer endgültigen Stilllegung
Die Anzeige muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Stilllegung, erfolgen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Einzelfeuerungen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 1 Megawatt beträgt.
Mit der Anzeige wird der Aufbau des gesetzlich vorgegebenen Anlagenregisters ermöglicht.
![]() |
Anzeige einer Feuerungsanlage, 104 KB |
Anlagenregister
Gemäß § 36 der 44. BImSchV führt das Landratsamt Main-Spessart ein Register über die zu registrierenden Feuerungsanlagen und macht die darin enthaltenen Informationen unter anderem über das Internet öffentlich zugänglich. Bestehende Anlagen werden bis spätestens 30.09.2024 in das Anlagenregister aufgenommen.
Das Anlagenregister des Landratsamtes Main-Spessart finden Sie hier.
![]() |
Anlagenregister 44. BImSchV, 413 KB |
Weitere wichtige Vorgaben
In den §§ 9 bis 17 der 44. BImSchV werden für eine Vielzahl von Parametern Emissionsgrenzwerte festgelegt, welche von den Anlagen – abhängig von der Anlagenart, der Brennstoffart und der Feuerungswärmeleistung – eingehalten werden müssen. Übergangsregelungen für bestehende Anlagen enthält § 39 der 44. BImSchV.
Für Anlagenbetreiber ergeben sich durch die 44. BImSchV zudem Mess- und Überwachungspflichten. Art (kontinuierliche oder Einzelmessungen) und Häufigkeit der Messungen ist in den §§ 21 bis 26 der 44. BImSchV in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Brennstoffart und der Feuerungswärmeleistung geregelt.
Die Messberichte müssen nach den gesetzlichen Vorgaben dem Landratsamt Main-Spessart unaufgefordert und unverzüglich vorgelegt werden. Für die Berichte über die kontinuierlichen Messungen gilt eine Frist zur Vorlage bis zum 31. März des Folgejahres.