Abteilungen und Sachgebiete
Immissionsschutz; Störfall-Verordnung
Beschreibung
Wer mit bestimmten Mengen bestimmter gefährlicher Stoffe umgeht und deshalb Betreiber eines Betriebsbereiches ist, muss nach der Störfall-Verordnung Vorkehrungen gegen Störfälle treffen und Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch in der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden.
Der Betreiber eines Betriebsbereichs mit einem besonders großen Gefahrenpotenzial ist zur Information aller Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall betroffen werden könnten, über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls zu informieren.
Zuständige Behörde im Landkreis Main-Spessart sind die Immissionsschutzbehörde und, sofern externe Notfallpläne zu erstellen sind, die Katastrophenschutzbehörde des Landratsamtes. Da der Umgang mit gefährlichen Stoffen auch die Beschäftigten betrifft, die unmittelbar mit diesen Stoffen arbeiten, sind auch die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) in die Überprüfung und Beratung der Betriebsbereiche eingebunden. Wegen des Gewässerschutzes sind darüber hinaus auch noch die Wasserwirtschaftsbehörden zu beteiligen.
Wenn Sie an genaueren Informationen über einen bestimmten Betriebsbereich interessiert sind, wenden Sie sich an den Betreiber, denn er hält Informationen über die von ihm getroffenen Maßnahmen bereit.
Europarechtliche Grundlage der Störfall-Verordnung ist die Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (sog. Seveso-III-Richtlinie die in allen Mitgliedstaaten gilt und damit Mindestanforderungen im gesamten Gebiet der EU festlegt. Die Störfall-Verordnung wäre bis zum 31.05.2015 an die Seveso-III-RL anzupassen gewesen; die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt derzeit durch das Bundesumweltministerium.