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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT); Beantragung

Die Bundesrepublik Deutschland hat als Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) für Drittstaatsangehörige (Nicht-Unionsbürger) eingeführt.


Beschreibung

Was ist der elektronische Aufenthaltstitel?

Der eAT wird zum Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts als eigenständiges Dokument in Kreditkartenformat ausgestellt. Damit fällt die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Klebeetikett im Reisepass grundsätzlich weg. Nebenbestimmungen zum eAT werden zukünftig auf einem Zusatzblatt vermerkt. 

Welche Unterschiede bestehen zum bisherigen Aufenthaltstitel (als Klebeetikett)?

Der neue, aus Kunststoff bestehende Aufenthaltstitel enthält neben den sichtbaren bzw. lesbaren personenbezogenen Informationen, wie z.B. Lichtbild, Name, Vorname, Adresse etc. auch einen Chip, der neben den hierauf gespeicherten biometrischen Daten (Fingerabdrücke und biometrisches Lichtbild) auch die Voraussetzungen für Zusatzfunktionen, wie den elektronischen Identitätsnachweis (eID) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthält.

Welche biometrischen Daten werden auf dem eAT gespeichert?

Alle Drittstaatsangehörigen müssen - soweit sie das 6. Lebensjahr vollendet haben - zukünftig zur Ausstellung des Aufenthaltstitels biometrische Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) abgeben. Ab dem 10. Lebensjahr muss darüber hinaus auch eine Unterschrift geleistet werden. Die Fingerabdrücke und die Unterschrift werden über entsprechende Scan-Geräte abgenommen. Deshalb ist die persönliche Vorsprache jeden Inhabers eines eAT ab dem 6. Lebensjahr bei der Ausländerbehörde unabdingbar. Bei Kleinkindern vor Vollendung des 6. Lebensjahrs genügt zum Antrag ein biometrisches Passbild.

Wer erhält den eAT?

Jeder Drittstaatsangehörige (d.h. Nicht-Unionsbürger) - auch Säuglinge und Kinder -, wenn ein Anspruch besteht und einer der folgenden  Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll:

  • Aufenthaltserlaubnis  (befristeter Aufenthaltstitel)
  • Blaue Karte
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer (wahlweise auch als Faltblatt möglich) 

Muss ich meinen gültigen Aufenthaltstitel gegen einen eAT umtauschen?

Ihr bisheriger Aufenthaltstitel behält bis zu seinem Ablauf bzw. bis zur Neuausstellung oder Verlängerung Ihres Reisepasses seine Gültigkeit. Erst bei Beantragung der Verlängerung bzw. nach Ausstellung eines neuen Passdokuments wird Ihnen ein eAT ausgestellt.

Wann und wie muss ich einen eAT beantragen?

Auf Ihrem aktuell gültigen Aufenthaltstitel ist ein Gültigkeitszeitraum vermerkt. Sie sollten zukünftig mindestens acht bis zehn Wochen vor Ablauf dieses Gültigkeitszeitraums  bei der Ausländerbehörde die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels beantragen. Hierzu verwenden Sie zunächst bitte das Ihnen bekannte Antragsformular, welches Sie auch von unserer Internetseite herunterladen können. Der Antrag ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben (für Kinder unter 16 Jahren unterschreiben hier die Eltern) und von Ihrem Einwohnermeldeamt zu bestätigen. Der Antrag ist dann gemeinsam mit einer Kopie Ihres gültigen Nationalpasses, ggf. über Ihre Gemeindeverwaltung, bei uns vorzulegen. Sollten weitere Unterlagen für die Bearbeitung Ihres Antrags notwendig werden, fordern wir diese schriftlich bei Ihnen an.

Nachdem alle Voraussetzungen für die Erteilung/Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels durch uns geprüft wurden (bei einem unbefristeten Aufenthaltstitels kann dies bis zu 6 Wochen dauern!), werden Sie zur Erfassung der biometrischen Daten (biometrisches Passbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) schriftlich aufgefordert, mit uns (ggf. telefonisch) einen Vorsprachetermin zu vereinbaren. Dabei werden wir Ihnen auch die zu entrichtenden Gebühren mitteilen, die Sie im Rahmen Ihrer  Vorsprache begleichen müssen.

Sollten Sie bereits über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG) als Klebeetikett verfügen, ist die Ausstellung eines eAT regelmäßig erst mit Neuausstellung Ihres Nationalpasses, spätestens jedoch zum 30.04.2021 erforderlich.

Wie lange muss ich nach der Antragstellung auf meinen eAT warten?

Von der Antragstellung, über Ihre persönliche Vorsprache bis zur Aushändigung des eAT an Sie können mehrere Wochen vergehen. Dies sollten Sie gerade dann dringend beachten, wenn Sie ins Ausland verreisen wollen oder Sie aus anderen wichtigen Gründen (z.B. für den Arbeitgeber) einen gültigen Aufenthaltstitel benötigen.

Erst nach Aufnahme Ihrer Personendaten und der biometrischen Daten bei der Ausländerbehörde werden alle erforderlichen Informationen zur Produktion Ihres eAT an die Bundesdruckerei in Berlin gesendet. Durch dieses Verfahren ergeben sich nach Ihrer Vorsprache zur Abgabe der biometrischen Daten leider zusätzliche Bearbeitungs- und Wartezeiten von voraussichtlich vier bis sechs Wochen (ohne die Bearbeitungszeit für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen!), so dass die gesamte Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen bis 12 Wochen betragen kann.

Nur die Bundesdruckerei in Berlin ist  zur Produktion der neuen eAT befugt, so dass die kurzfristige Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht mehr möglich sein wird.
Nur in Ausnahmesituationen (z.B. plötzliche Todesfälle und damit verbundene kurzfristige Reisen ins Ausland)  wird ggf. auch weiterhin kurzfristig mit einem Klebeetikett (gültig für maximal 1 Monat) abgeholfen. Über die Dringlichkeit der Angelegenheit sind entsprechende schriftliche Nachweise bei Beantragung mit vorzulegen!

Eine Urlaubsreise erfüllt den Begriff eines Ausnahmefalls jedoch nicht, da diese in der Regel langfristig planbar ist und Sie rechtzeitig auch an die Gültigkeit Ihres Reisepasses und Aufenthaltstitels denken sollten.

Sobald der eAT bei uns zur Abholung bereitsteht, werden Sie schriftlich von uns informiert. Auch bei Abholung des Aufenthaltstitels müssen Sie persönlich bei uns vorsprechen.

Wo erhalte ich weitergehende Informationen?

Sie können unter den folgenden Links weitere Informationen zum eAT in verschiedenen Landessprachen abrufen.

Formulare

Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 79 KB
für deutsche Arbeitgeber
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 79 KB
Deutsch
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 75 KB
Englisch
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 86 KB
Französisch
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 157 KB
Türkisch
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 127 KB
Farsi
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 191 KB
Russisch
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 152 KB
Serbisch
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 178 KB
Vietnamesisch
Elektronische Aufenthaltstitel (eAT) Elektronische Aufenthaltstitel (eAT), 259 KB
Chinesisch


Weitere Broschüren in anderen Sprachen erhalten Sie auf der Seite des Bundesamtes unter www.bamf.deexterner Link.

Für zusätzliche Fragen steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter/ Ihre Sachbearbeiterin im Ausländeramt in Karlstadt gerne zur Verfügung!

Für Sie zuständig

Ausländer- und Asylrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


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 Telefon: 09353 793-1471
 Fax: 09353 793-7491

 Herr Hahn
Bereich Alj-Di
Zu finden in: Zimmer Nr. 028
 Telefon: 09353 793-1411
 Fax: 09353 793-7411

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 Frau Heppenstiel
Bereich Q-Z
Zu finden in: Zimmer Nr. 029
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