Abteilungen und Sachgebiete
Naturgenuss und Erholung; Betreten der freien Natur
Beschreibung
Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten. Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (zum Beispiel Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter). Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen. Nähere Auskünfte über etwaige Beschränkungen erteilt Ihnen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde). Im Internet-Ratgeber Freizeit und Natur des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie neben einem allgemeinen Überblick über Rechte und Pflichten für verschiedene Freizeitaktivitäten Tipps zum richtigen Verhalten sowie Links und Hinweise.
Formulare
Lagerfeuer, 56 KB Antrag |
Zeltlager, 71 KB Antrag |