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Bestattung; Genehmigung einer Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
Beschreibung
Bei einem Todesfall ist von der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung (BestV) verpflichteten Person (z. B. Ehegatte, Kind, Betreuer, leitender Arzt im Krankenhaus) unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von demjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.
Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich und muss spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden dabei nicht mitgerechnet.
Leichen können erd- oder feuerbestattet werden.
Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn das Bestattungsgesetz nichts anderes zulässt, auf Friedhöfen beigesetzt werden (Friedhofszwang). Ausnahmen bilden lediglich die Seebestattung und die Baumbestattung in einem Friedwald. Es ist den Angehörigen nicht möglich, selbst über die sterblichen Überreste des Verstorbenen zu verfügen, auch wenn diese es wünschen.
Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann beim Landratsamt, in dessen Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt, beantragt werden.
Voraussetzungen
Für die Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs ist ein schriftlicher Antrag an das zuständige Landratsamt zu stellen. Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann, der Bestattungsplatz den bestattungsrechtlichen Anforderungen entspricht und überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.