Abteilungen und Sachgebiete
Lebensmittelpersonal; Belehrung
Beschreibung
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten (z.B. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen) erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
- über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Formulare
![]() | Infektionsschutzgesetz, 10 KB Zweijährliche Belehrung |
- Kosten
Gebühr nach der Gebührenordnung für die Gesundheitsverwaltung
Rechtsgrundlagen
Für Sie zuständig
Gesundheitsberatung und Gesundheitszeugnisse
Gesundheitsamt
Rudolph-Glauber-Straße 28
97753 Karlstadt
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