Abteilungen und Sachgebiete
Naturschutz; Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur
Beschreibung
Der Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur ist in §§ 20 ff. Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 12 ff. des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt. Für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke ist die Staatsregierung zuständig, Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete werden durch die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung erlassen.
Als Selbstverwaltungskörperschaften sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten durch Rechtsverordnung zuständig. Geht das Landschaftsschutzgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist der Bezirk für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständig.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 BayNatschG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) sowie gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5b BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) bis maximal 10 Hektar Größe zuständig. Für geschützte Landschaftsbestandteile größer 10 Hektar sind gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5c BayNatSchG die höheren Naturschutzbehörden zuständig. Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden (z.B ein besonders wertvoller Einzelbaum), deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Schönheit, Seltenheit, ökologischen oder wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Im Interesse des Naturhaushalts oder zur Belebung des Landschaftsbildes können auch Landschaftsbestandteile durch Rechtsverordnung geschützt werden. Die als Naturdenkmäler oder Landschaftsbestandteile geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden.
Schutzgebiete können in Zonen mit entsprechend abgestuftem Schutz gegliedert werden. Soweit erforderlich kann auch ihre Umgebung geschützt werden.