Abteilungen und Sachgebiete

Jagdgenossenschaft; Betreuung und Rechtsaufsicht

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.


Beschreibung

Die Jagdgenossenschaft beschließt u.a. über die Art der Jagdnutzung, über die Art der Verpachtung (z. B. öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe), über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung und über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung.

Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes dar. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Diese Aufsicht ist eine Rechtsaufsicht und ist darauf beschränkt, dass die Jagdgenossenschaft ihre normativen Aufgaben und Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Beschlüsse der Jagdgenossenversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link

verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Untere Jagdbehörde

Landratsamt Main-Spessart

Würzburger Str. 9 a
97753 Karlstadt

 E-Mail: Jagd@Lramsp.de

Ihre Ansprechpartner
 Frau Menzel
 Telefon: 09353 793-1802
 Fax: 09353 793-7802