Abteilungen und Sachgebiete
Abfallrecht; Vollzug
Beschreibung
Die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland hat der Bund im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt.
Für die vom Bund im KrWG und den ausführenden Verordnungen nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) heranzuziehen. Hierunter fällt unter anderem die Verfolgung und Beseitigung von illegalen Abfallablagerungen. Diese können im Einzelfall auch eine Straftat nach § 326 StGB darstellen.
Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) sowie dem Landesamt für Umwelt. Für die Durchführung der Abfallentsorgung im konkreten Einzelfall sind darüber hinaus die Abfallwirtschaftssatzungen und die Abfallgebührensatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte, ggf. Abfallzweckverbände) maßgeblich. Diese Satzungen werden von den entsorgungspflichtigen Körperschaften in eigener Zuständigkeit erlassen.