Abteilungen und Sachgebiete

Aufstiegsfortbildungsförderung; Beantragung

Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung erhalten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt. Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.


Beschreibung

Nach dem AFBG wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger gefördert, die eine abgeschlossene Erstausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt (z.B. Bankfachwirt, Techniker, Handwerks- oder Industriemeister).

Auch Fortbildungen vor allem in den Gesundheits- und Pflegeberufen, an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und mediengestütze Fortbildungen sind förderfähig. Fortbildungsmaßnahmen, die auf Abschlüsse oberhalb des Niveaus der Meisterebene vorbereiten (z.B. Studiengänge), können nicht gefördert werden.

Teilnehmer an Voll- und Teilzeitmaßnahmen erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Maßnahmebeitrag zur Finanzierung der Kosten der Lehrveranstaltung (40 % als Zuschuss, darüber hinaus als Bankdarlehen), Alleinerziehende darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, dessen Höhe vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers und vom Einkommen seines Ehegatten abhängt. Der Unterhaltsbeitrag wird zum Teil als Zuschuss und im Übrigen als zinsgünstiges Bankdarlehen gewährt.

Schüler in Vollzeitausbildungen an Fachakademien und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und die auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten, haben ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem AFBG und denjenigen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Deutsche, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Ausländer, insbesondere Angehörige von EU-Mitgliedstaaten.

Fristen

Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Der Unterhaltsbeitrag wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

Formulare

Online Verfahren

  • Online-Verfahren, bayernweit: Meister-BAföG-Online / AFBG-Online externer Link
    Mit AFBG-Online wird Fortbildungswilligen die Beantragung der staatlichen Unterstützung stark erleichtert. Mit nur wenigen Klicks kann man erfahren, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden und diese online direkt ausfüllen.

 - Kosten

keine

Für Sie zuständig

Ausbildungsförderung

Amt für Ausbildungsförderung

Würzburger Straße 9
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Schneider
AFBG Vollzeitmaßnahmen A-K
 Telefon: 09353 793-1109
 Fax: 093533 793-7109

 Frau Erfurt
AFBG Teilzeitmaßnahmen A-K
 Telefon: 09353 793-1160
 Fax: 09353 793-7160

 Frau Stamm
Bereich L-Z
 Telefon: 09353 793-1110
 Fax: 09353 793-7110