Abteilungen und Sachgebiete
Baugenehmigung; Erteilung
Beschreibung
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben (auch Nutzungsänderungen) beantragt.
Als erste Bauaufsichtsbehörde in Unterfranken wurde das Landratsamt Main-Spessart ab dem 1. Oktober 2021 in die Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (DBauV) aufgenommen und kann so seinen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten, Bauanträge nicht mehr nur papiergebunden, sondern auch digital einzureichen. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat für neun Bauverfahren neun intelligente elektronische Formulare, sogenannte „Online-Assistenten“, entwickelt, die ab Oktober auf der Internetseite des Landratsamtes unter "Baugenehmigung; Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren" zur Verfügung stehen. Über diese können bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser (z.B. Architekten und Ingenieure) der Behörde ihre baurechtlichen Anträge übermitteln. Auf der Internetseite sind unter anderem auch die wichtigsten Fragen und Antworten zum digitalen Bauantragsverfahren zu finden.
Wichtige Änderung im Verfahrensablauf
Mit der Aufnahme in die Digitale Bauantragsverordnung kommt es zu einer Änderung im Verfahrensablauf:
Für Verfahren, in denen das Landratsamt Main-Spessart die abschließende Entscheidung zu treffen hat (Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Teilbaugenehmigungsanträge, Anträge über bauordnungsrechtliche Abweichungen, z.B. vom Brandschutz, Abgrabungsanträge), tritt künftig ein Zuständigkeitswechsel bei der Antragstellung ein. Sowohl digitale als auch papiergebundene Anträge dieser Art sind daher ab 1. Oktober ausschließlich und nur direkt beim Landratsamt Main-Spessart, Untere Bauaufsichtsbehörde, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt einzureichen.
Kommunen bleiben am Verfahren beteiligt
Die Landkreiskommunen bleiben jedoch selbstverständlich ein unverzichtbarer Teil des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und werden im ersten Schritt nach Eingang der Unterlagen unverzüglich am Verfahren beteiligt. Sie werden sodann digital um Entscheidung über ihr gemeindliches Einvernehmen gebeten. Nachdem die Behandlung der Anträge künftig nicht mehr nacheinander, sondern gleichzeitig mit der Beteiligung der Gemeinden erfolgt, wird eine Beschleunigung der Verfahren erwartet. Während die Kommunen innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist über das Einvernehmen zum Bauantrag entscheiden, besteht für das Landratsamt bereits die Möglichkeit, Fachstellen zu beteiligen und mit der weiteren Antragsbearbeitung zu beginnen.
Für Verfahren, in denen die örtlich zuständige Kommune die abschließende Entscheidung trifft (Genehmigungsfreistellungsanträge, isolierte Abweichungen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften), erfolgt die Antragstellung in Papierform nach wie vor über die Gemeinde. Digital müssen diese Anträge beim Landratsamt gestellt werden, sie können dies unter den folgenden Links tun:
- Bauantrag, Änderungsantrag, Antrag auf Genehmigungsfreistellung
- Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids
- Antrag auf Vorbescheid
- Antrag auf Teilbaugenehmigung
- Antrag auf isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme
- Baubeginnsanzeige
- Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Anzeige der Beseitigung
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
- Erstellung einer BayernID
Sie werden dann unverzüglich nach Eingang im Landratsamt digital an die betroffene Gemeinde weitergeleitet.
Nach der Erteilung der Baugenehmigung sind folgende Anzeigen und Erhebungsbögen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:
Baubeginnsanzeige
Der Baubeginn bzw. die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige mitzuteilen. Je nach Vorhaben sind der Kriterienkatalog, die Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises, die Bescheinigung des Brandschutznachweises oder die Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung mit vorzulegen. Informationen zur Baubeginnsanzeige haben wir für Sie in unseren Erläuterungen zusammengestellt (siehe unter "Formulare".
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Mit der Anzeige sind bei Vorhaben, bei denen der Standsicherheitsnachweis beziehungsweise der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt worden ist, die Bescheinigung Standsicherheit II beziehungsweise die Bescheinigung Brandschutz II vorzulegen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hat der Ersteller des Brandschutznachweises zu bestätigen, dass der Bau im Hinblick auf den Brandschutz ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Fristen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.
Formulare
Online Verfahren
Bauantrag online, Sie können einen Bauantrag, Abgrabungsantrag, Änderungsantrag sowie Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. für eine verfahrensfreie Abgrabung online einreichen. |
Bearbeitungsstand Ihres Bauantrags, Auskunft, Mit diesem Service können Sie den Stand Ihres Baugenehmigungsverfahrens online einsehen. |
Erfüllung eines Kriterienkatalogs, Erklärung, |
Teilbaugenehmigung, |
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
Für Sie zuständig
Baugenehmigung (Baurecht)
Landratsamt Main-Spessart
97753 Karlstadt
Telefonische Erreichbarkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde:
Mo bis Fr | 08:00 – 12:00 Uhr |