Infektionsschutzgesetz: Das ändert sich ab 1. März

01.03.2023
 

Testanspruch

Die kostenlosen Testansprüche nach der Testverordnung des Bundes entfallen mit Ablauf des 28. Februar 2023. Ab dem 1. März ist es den privaten Teststellen daher nicht mehr möglich, kostenlose Testungen auf Basis der Testverordnung durchzuführen und abzurechnen. Ebenso wird - wie bereits berichtet -  der Betrieb des bayerischen Testzentrums in Karlstadt am 1. März eingestellt. Bei Krankheitssymptomen können sich die Betroffenen an ihren Hausarzt bzw. ihre Hausärztin wenden, die dann entscheiden, ob gegebenenfalls eine (PCR-)Testung erforderlich ist.

Testerfordernisse 
Der Bund setzt mit Wirkung zum 1. März 2023 die Testerfordernisse für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen aus. Die Einrichtungen können aber im Rahmen eigener Hygienekonzepte bzw. des Hausrechts Testungen ermöglichen. Hierfür können die Einrichtungen vom Landratsamt gegebenenfalls nach Verfügbarkeit Schnelltests erhalten.

Maskenpflicht
Die Maskenpflicht für Beschäftigte und Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeinrichtungen und Beschäftigte der ambulanten Pflege wird ausgesetzt, ebenso für Beschäftigte und Patienten von Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen.

Die Maskenpflichten für Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen wie beispielsweise Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken werden hingegen nicht ausgesetzt. (s. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)).

Ebenso gilt weiterhin die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen und Krankenhäusern.

Schutzmaßnahmen bei positiven Test
Zudem tritt die Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Das heißt, auch für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, gilt keine Maskenpflicht und kein gesetzliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für bestimmte Einrichtungen mehr. Medizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen müssen ihre innerbetrieblichen Verfahrensanweisungen zur Infektionshygiene um entsprechende Vorgaben bezüglich Corona-Schutzmaßnahmen, auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung der jeweiligen Infektionsrisiken erweitern bzw. solche Pläne erstellen.

Arbeitgeber können außerdem ab 1. März 2023 keine Erstattung der Lohnkosten gemäß § 56 IfSG mehr erhalten. Die Bearbeitung der bislang gestellten bzw. der noch innerhalb der grundsätzlich zweijährigen Frist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG möglichen Anträge bleibt ebenso unberührt wie die Erstattungsmöglichkeit im Falle individueller Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG.

Auch wenn zahlreiche infektionsschutzrechtliche Vorgaben entfallen, appelliert das Landratsamt an die Eigenverantwortlichkeit jedes Einzeln. Es wird empfohlen, bei Krankheitssymptomen zurückhaltend im Kontakt mit vulnerablen Personengruppen zu sein und insbesondere bei einem positiven Selbst- oder PCR-Test eigenverantwortlich Kontakte zu reduzieren, um weitere Ansteckungen zu vermeiden.

Bürgertelefon wird eingestellt
Im Zusammenhang mit den rechtlichen Änderungen weist das Landratsamt Main-Spessart darauf hin, dass die Corona-Hotline des Landratsamtes und das Telefon des Testzentrums eingestellt wurden und nicht mehr erreichbar sind. Die Hotline des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist unter 0 91 31 / 68 08 51 01 zu erreichen.

Aktuelle Informationen zu Corona gibt es nach wie vor auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/#Aktuellexterner Link.