Pflegereform 2022: Übersicht der Veränderungen ab dem 1. Januar 2022

03.01.2022
Mit dem neuen Jahr kamen einige Veränderungen in der Pflege. Seit dem 1. Januar gibt es für verschiedene Pflegeleistungen mehr Geld und Erleichterungen. Darüber informiert der Pflegestützpunkt Main-Spessart. Er berät pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige rund um das Thema Pflege – unter anderem über gesetzliche Leistungen oder das regionale Pflege- und Betreuungsangebot.

Mit den Änderungen zum 1. Januar soll unter anderem die Pflege zuhause finanziell besser ausgestattet werden. Dazu wurde eine Erhöhung der  Pflegesachleistungen von fünf Prozent festgelegt. Konkret bedeutet das:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis
31.12.2021
Pflegesachleistungen ab
01.01.2022
1 - -
2 689 € 724 €
3 1.298 € 1.363 €
4 1.612 € 1.693 €
5 1.995 € 2.095 €

Sofern zuhause die Pflege ohne professionelle Hilfe und kein ambulanter Pflegedienst in die Pflege involviert ist, besteht kein Anspruch auf die Erhöhung der Pflegesachleistung. Des Weiteren wurde der jährliche Betrag der Kurzzeitpflege um zehn Prozent angehoben, anstelle von 1.612 € stehen jetzt 1.774 € zur Verfügung um die Pflege zuhause finanziell besser zu unterstützen und steigende Kosten für die Betroffenen abzufangen.

Anpassung des Eigenanteils
Eine weitere Verbesserung ist eine Anpassung des Eigenanteils für langjährige Bewohner eines Pflegeheims. Ziel ist zu verhindern, dass langer Pflegeheimaufenthalt sich zu einer starken finanziellen Belastung entwickelt. Die Zuschlagshöhe für den zahlenden Eigenanteil der Pflegekosten richtet sich nach der Dauer des Aufenthaltes. Bei einem Aufenthalt bis zwölf Monate beträgt der Zuschlag fünf Prozent, bei mehr als zwölf Monate 25 Prozent. Bei einem Pflegeheimaufenthalt von mehr als 24 Monaten 45 Prozent und bei mehr als 36 Monaten 70 Prozent. Eine gesonderte Beantragung ist nicht notwendig, die  Anpassung findet automatisch statt.

Die finanzielle Entlastung betrifft nur die Kosten rund um die Pflege. Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungszuschlag werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen eigenständig finanziert werden.

Neuerungen bei der Übergangspflege
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Übergangspflege im Krankenhaus. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erschwerten Aufwand gesichert werden kann. Der Anspruch der Übergangspflege im Krankenhaus besteht längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Hier ist es ratsam frühzeitig mit dem Sozialdienst des Krankenhauses in Kontakt zu treten um Irritationen zu vermeiden. Die Zuständigkeit für die Übergangspflege obliegt der Krankenkasse des Betroffenen und nicht der Pflegekasse. Weitere Neuerungen und Ergänzungen wurden im Rahmen der neuen Pflegereform festgelegt. Dies betrifft die einfachere Umwandlung vom Entlastungsbetrag und die einfachere Verordnung von Pflegehilfsmitteln. 

Ratsuchende und Interessierte können sich beim Pflegestützpunkt Main-Spessart in Gemünden kostenfrei zum Thema Pflege informieren und beraten lassen, Tel.: 0 93 53 / 793 - 44 00.