Härtefallausgleich für Straßenausbaubeiträge

02.07.2019

Haus- und Grundbesitzer müssen seit 1. Januar 2018 in Bayern nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen bezahlen. Der Bayerische Landtag hat das Kommunalabgabengesetz entsprechend geändert und die sog. Straßenausbaubeiträge abgeschafft.

Für Härtefälle in der Zeit davor wurde ein Härtefallfonds eingerichtet, der bayernweit mit 50 Millionen Euro ausgestattet ist. Er kommt den Beitragszahlerinnen und -zahlern zu Gute, die zu Straßenausbaubeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 herangezogen und durch diese unzumutbar belastet wurden. Über die Verteilung der Mittel für solche Härtefälle wird eine eigens eingerichtete Kommission entscheiden.

Im Zeitraum 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2019 können sich betroffene Grundstückseigentümer und private Unternehmen aus Bayern, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen wurden, mit Anträgen an die Geschäftsstelle der Härtfallkommission bei der Regierung von Unterfranken wenden. Die Geschäftstelle der Regierung von Unterfranken ist insoweit für Anträge aus ganz
Bayern zuständig.

Für Anträge gelten ein Selbstbehalt von 2.000 Euro und eine Einkommensobergrenze von 100.000 Euro; bei Zusammenveranlagten von 200.000 Euro im Jahr des Straßenausbaubeitragsbescheids.

Die Gewährung eines Härteausgleichs ist eine freiwillige Leistung. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

Um genügend Zeit für die Antragstellung zu geben, hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen das "Windhundprinzip" entschieden: Bis zum 31. Dezember 2019 können die Betroffenen Anträge stellen. Die Mittel aus dem Härtefallfonds werden erst verteilt, wenn alle Anträge vorliegen und die Härtefallkommission entschieden hat.

Für die Antragstellung steht ein anwenderfreundliches Online-Verfahren (www.strabshaertefall.bayern.deexterner Link) zur Verfügung, das bevorzugt benutzt werden sollte. Die Anträge können jedoch sowohl elektronisch als auch (mittels vorgegebenen Antragsformulars) in Papierform (unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars auch per E-Mail) gestellt werden.

Damit ist sichergestellt, dass auch tatsächlich jeder Antragsberechtigte seinen Antrag form- und fristgerecht zur Entscheidung an die Härtefallkommission richten kann. Die Antragsformulare sowie weitere Informationen können unter www.strabs-haertefall.bayern.deexterner Link abgerufen werden.

Zudem werden unter dem genannten Internetlink die Voraussetzungen für eine Antragstellung und die rechtlichen Rahmenbedingung nochmals detailliert erläutert. Über alles Wichtige rund um den Härtefallfonds und das Antragsverfahren informiert außerdem ein gemeinsamer Flyer des Bayerischen Innen- und Wirtschaftsministeriums, der ebenfalls dort abrufbar ist.