Bekanntmachung Wahl zum Europäischen Parlament

06.03.2024

Bekanntmachung

für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger)
zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl kann aktiv teilnehmen, wer am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzt,
     
  2. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
     
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union* eine Wohnung innehat oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhält (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
     
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist,
     
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

    Einem Antrag, der erst nach dem 19.05.2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

    Wer bereits aufgrund seines Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist, muss keinen erneuten Antrag stellen. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragt wurde, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

    Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis erneut ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird.

    Wer bereits bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist, muss für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Für die Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass man am Wahltag
 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
     
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
     
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem man angehört, von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

*Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.