Abteilungen und Sachgebiete

Schwarzarbeit; Bekämpfung

Schwarzarbeit verzerrt den Wettbewerb, gefährdet die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen und vernichtet Arbeitsplätze. Die öffentlichen Kassen erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.


Beschreibung

Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 und 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) geregelt.

In der Regel versteht man darunter die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern und/oder
  • ohne Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird.

Schwarzarbeit kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. Im 3. Abschnitt des SchwarzArbG finden sich spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften.

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen Stellen, u.a. den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können z. B. Bußgeldverfahren gegen Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber einleiten oder Betriebe, bei denen Schwarzarbeit vermutet wird, in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt überprüfen.

Für Sie zuständig

Gewerberecht & Gaststättenrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Peter Baumbach
Zu finden in: Zimmer Nr. 138
 Telefon: 09353 793-1138
 Fax: 09353 793-7138