Abteilungen und Sachgebiete
Schießerlaubnisschein; Beantragung
Beschreibung
Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein durch die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erteilt (§ 10 Abs. 5 WaffG).
In bestimmten wenigen Fällen kann das Schießen mit Schusswaffen auch erlaubnisfrei sein. So bedarf es z.B. unter anderem für das Schießen auf einer Schießstätte keines Erlaubnisscheines.
Das Bedürfnis für einen besonderen Schießerlaubnisschein kann z.B. mit der Bekämpfung von Schädlingen begründet werden, soweit der Waffengebrauch ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart (z.B. Schadvogelvergrämung in der Fischereiwirtschaft und im Obst- oder Weinbau außerhalb des § 12 Abs. 4 WaffG) darstellt.
Weitere Bedürfnisgründe, die zur Erteilung einer Schießerlaubnis führen können, können im Brauchtumsbereich sowie beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen. Auch das Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitsterregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und bedarf daher einer waffenrechltichen Schießerlaubnis, für die ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat
- eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachgewiesen hat.
Zudem setzt eine Schießerlaubnis das Vorhandensein einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von den Schusswaffen voraus, mit denen geschossen werden soll (Waffenbesitzkarte) - siehe "Verwandte Themen".
Die Zuverlässigkeit wird generell durch die Kreisverwaltungsbehörde überprüft. Nachweise der Sachkunde, des Bedürfnisses sowie der Haftpflichtversicherung sind vom Antragsteller zu erbringen.