Abteilungen und Sachgebiete
Unterhaltsvorschuss
Beschreibung
Allein erziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder – wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil verstorben ist – keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
- im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Soialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € brutto verfügt.
Die Unterhaltsleistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beträgt für Kinder bis 6 Jahren 165 € monatlich; für Kinder bis 12 Jahren 220 € monatlich und für Kinder bis 18 Jahren 293 €.
Auf diese Unterhaltsleistung werden angerechnet:
- eingehende Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils,
- Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes
- Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit des Kindes, sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird.