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Beurkundungen

Unter einer Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu durch Gesetz ermächtigt wurden.


Beschreibung

Unter einer Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu durch Gesetz ermächtigt wurden.

Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, die in § 59 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) genannten Beurkundungen kostenfrei durchzuführen.

Regelmäßige Anlässe für Beurkundungen werden hier näher erläutert:

Vaterschaftsanerkennung

Die Feststellung der Vaterschaft ist aus unterschiedlichen Gründen von Bedeutung:

  • Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist in Deutschland grundrechtlich geschützt. Vom Bundesverfassungsgericht ist dies in mehreren Entscheidungen bekräftigt worden.
  • Außerdem ist das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Vater erst durch die Vaterschaftsfeststellung geklärt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes gegen seinen Vater relevant.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter des Kindes. Diese Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vor einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden.

Die Vaterschaftsanerkennung so wie die erforderlichen Zustimmungen sind schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Für den Fall, dass ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren wird, der Ehemann der Mutter jedoch nicht der leibliche Vater des Kindes und ein Scheidungsantrag bei Geburt des Kindes bereits bei einem Gericht anhängig ist, gibt es zur Feststellung der Vaterschaft unter Vermeidung eines unnötigen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens folgende Möglichkeit:

  • Der leibliche Vater erkennt die Vaterschaft spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils an.
  • Die Mutter des Kindes stimmt der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater zu.
  • Der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, stimmt der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater zu.

Die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater wird hierbei frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

Folgende Unterlagen sind zur Durchführung der Beurkundung erforderlich:

  • Mutterpass (vor Geburt des Kindes) / Geburtsurkunde des Kindes (nach Geburt des Kindes)
  • gültiger Personalausweis/Reisepass des/der Beurkundungswilligen
  • ggf. Scheidungsurteil der Kindsmutter
  • Geburtsurkunden von Mutter, Vater und ggf. Kind

Sorgeerklärungen

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.

Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Die gemeinsame elterliche Sorge wird also nicht schon allein dadurch begründet, dass eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet wurde!

Die Sorgeerklärung kann schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt, solange das Kind unter der elterlichen Sorge steht.

Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

Folgende Unterlagen sind zur Durchführung der Beurkundung erforderlich:

  • Mutterpass (vor Geburt des Kindes) / Geburtsurkunde des Kindes (nach Geburt des Kindes)
  • gültiger Personalausweis/Reisepass des/der Beurkundungswilligen
  • Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung (z.B. Vaterschaftsanerkennung)
  • Geburtsurkunden von Mutter, Vater und ggf. Kind

Unterhaltsverpflichtungen:

Jedes Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt).
Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form verlangen. Ein Unterhaltstitel ist z.B. eine Jugendamtsurkunde, eine notarielle Verpflichtungserklärung oder eine gerichtliche Festsetzung in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung. Der Unterhaltspflichtige verpflichtet sich in dem Unterhaltstitel zur Zahlung von Unterhalt bzw. wird seitens eines Gerichtes dazu verpflichtet und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung bzw. wird durch ein Gericht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt.

Für die Formulierung des Unterhaltstitels gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das Kind kann den Unterhalt als statischen Unterhalt verlangen. Die Unterhaltshöhe wird in einem Festbetrag tituliert.
  • Das Kind kann verlangen, dass der Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts einer bestimmten Altersstufe festgesetzt wird. In diesem Fall erhöht sich innerhalb dieser Altersstufe der geschuldete Unterhalt bei einer Änderung der Mindestunterhaltssätze automatisch.
  • Das Kind kann den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verlangen. Hier ändert sich der Unterhalt bei jeder Änderung der Mindestunterhaltssätze sowie beim Erreichen der nächsten Altersstufe automatisch.

Folgende Unterlagen sind zur Durchführung der Beurkundung erforderlich:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass des Beurkundungswilligen
  • ggf. bereits bestehender Unterhaltstitel (z.B. Gerichtsurteil, Urkunde)
  • Aufforderungsschreiben (z.B. von Jugendamt , Rechtsanwalt)

Wir bitten um Verständnis:

Zur Vermeidung von langen Wartezeiten ist es unbedingt erforderlich, dass Beurkundungstermine vorab telefonisch vereinbart werden. Bei der Terminvereinbarung kann bereits im Vorfeld besprochen werden, welche Unterlagen bzw. Dokumente zur Durchführung der gewünschten Beurkundung erforderlich sind.

Ein persönliches Erscheinen ist zur Beurkundung unbedingt erforderlich.

Sprachprobleme erfordern gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Dolmetschers. Dies wäre im Bedarfsfall bereits bei der Terminvereinbarung anzugeben.

Für Beurkundungen durch die/den Urkundsbeamten/in des Jugendamtes fallen keine Kosten an.

Voraussetzungen

Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch der Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

 - Kosten

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Verwaltung

Amt für Jugend und Familien

Ringstraße 24
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Heinickel
Zuständigkeitsbereich G-Kh; S-Se
 Telefon: 09353 793-1521

 Frau Zehnder
Zuständigkeitsbereich Ki-Me
 Telefon: 09353 793-1522

 Frau Vogel
Zuständigkeitsbereich N-R; Sf-Z
 Telefon: 09353 793-1524