Abteilungen und Sachgebiete
Fahrlehrerprüfung; Zulassung von Bewerbern
Beschreibung
Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie - für die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:
- Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) wurde gestellt
- geistige, körperliche und fachliche Eignung
- es liegen keine Tatsachen vor, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
- Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus
- Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes auf Kraftfahrzeugen der Klasse, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, begonnen
- Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:
- befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes wurde erteilt oder wird gleichzeitig erteilt
- Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wurde gestellt
- Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes
Die Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das Berichtsheft sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben.
Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE:
- Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
- Abgeschlossene Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes
- Abgeschlossene Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes
Fristen
keine
- Kosten
Gebühren für die Fahrlehrerprüfung
- für die Klasse B
- für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
- für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder D
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
- Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) wurde gestellt
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
- Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus
- Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes auf Kraftfahrzeugen der Klasse, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, begonnen
- Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen
- Unterlagen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
-
befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes wurde erteilt oder wird gleichzeitig erteilt
-
Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wurde gestellt
- Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes
-
- Unterlagen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE
- Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
- Abgeschlossene Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes
- Abgeschlossene Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 8 Abs. 1 bis 3 Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 13ff Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage
Für Sie zuständig
Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen
Führerscheinstelle
97753 Karlstadt
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Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
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