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Wasserentnahmen
Beschreibung
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässer sowie aus dem Grundwasser stellen Gewässerbenutzungen dar, die der wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 8, 9, 12 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG) bedürfen.
Das Thema Wasserknappheit und Extremwetterlagen mit Hitzesommern wird auch in den Medien immer wieder thematisiert. Neue Entnahmen aus dem Grundwasser und oberirdischen Gewässern sind grundsätzlich mit strengen Auflagen verbunden. Neue Entnahmen aus oberirdischen Gewässern sind nur noch aus dem Main erlaubnisfähig. Eine Entnahme ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 103 Abs. 1 WHG).