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Ausbau von Gewässern sowie Anlagen im 60-Meter-Bereich eines Gewässers
Beschreibung
Der Ausbau von Gewässern (§§ 67, 68 WHG) bedarf einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung. Durch den Ausbau wird das vorhandene Gewässersystem in mehr oder weniger weitem Umfang durch Schaffung eines neuen Dauerzustandes verändert. Die dauerhafte Veränderung ist Wesensmerkmal des Ausbaus. Hierdurch grenzt sich der Gewässerausbau vom Gewässerunterhalt ab.
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern können schädliche Gewässerveränderungen herbeiführen und sich nachteilig auf die Strömungs- und Abflussverhältnisse, die wasserführende Beschaffenheit der Ufer, die Gewässerökologie sowie die Gewässerbenutzung und –unterhaltung sowie den –ausbau auswirken. Umgekehrt können auch Gefahren und Nachteile vom Gewässer für solche Anlagen ausgehen. Daher bedürfen die Errichtung sowie die wesentliche Änderung und Stilllegung dieser Anlagen der Genehmigung nach § 36 WHG i. V. m. Art. 20 BayWG.