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Immissionsschutz; Informationen zum Genehmigungsverfahren
Beschreibung
Verfahrensarten
Man unterscheidet das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl. Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV).
Beabsichtigt der Betreiber die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage zu ändern, so muss er auch dafür eine Genehmigung einholen, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. § 16 Abs. 1 BImSchG). Andere Änderungen müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Genehmigungsbehörde angezeigt werden (§ 15 Abs. 1 BImSchG).
Kosten
Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.
Erforderliche Unterlagen
Es wird empfohlen, das Vorhaben vor Antragstellung mit der Immissionsschutzbehörde zu besprechen, um die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen festzulegen. Eine allgemeine Übersicht bietet folgende Checkliste:
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Checkliste - immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, 537 KB |